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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.05.2021
- L 11 AS 234/18 -
Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen nur im wohlverstandenen Interesse
Keine Tilgung von Altschulden durch Regelleistung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden nicht im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten liegt und damit unwirksam ist.
Im hier vorliegenden Fall verlangte ein Vermieter aus dem Landkreis Peine vom
Jobcenter lehnt Abzweigung zur Tilgung von Altschulden ab
Das
LSG: Abtretung nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig. Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor
Durch Regelleistung soll der laufende Lebensunterhalt gedeckt werden
Außerdem läge es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30500
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