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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.07.2013
L 10 R 579/10 -

Gesetzlich Versicherte haben im Einzelfall auch Anspruch auf Kostenübernahme für Hörgeräte oberhalb des Festbetrages

Krankenkassen haben für einen bestmöglichen Ausgleich von Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen

Gesetzlich Versicherte können sich Hörgeräte unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb des Festbetrages zu Lasten der Krankenkassen verschaffen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und stellte klar, dass Krankenkassen für einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen haben.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1952 geborene und im Landkreis Emsland lebende Montagearbeiter leidet unter einer angeborenen Schwerhörigkeit. Er hatte bei dem Integrationsamt einen Kostenzuschuss für eine Hörgeräteversorgung beantragt, da seine bisher getragenen Hörgeräte so verschlissen seien, dass die anfallenden Reparaturkosten den Wert der Geräte überstiegen. Das Integrationsamt leitete den Antrag nach acht Wochen an die Rentenversicherung weiter. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kläger nicht aus beruflichen Gründen eine besondere Hörgeräteversorgung benötige. Daraufhin erwarb der Kläger bei einem Hörgeräteakustiker Hörgeräte. Nach Abzug des von seiner Krankenkasse getragenen Kassenanteils musste der Kläger noch ca. 2841,12 Euro bezahlen. Gegen die Ablehnung der Rentenversicherung klagte der Kläger vor dem Sozialgericht Osnabrück, welches die Klage abwies.

Vom Kläger erworbene Hörgeräte bieten ein um 20 % besseres Sprachwortverstehen als Festbetragsgeräte

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seiner Entscheidung aus, dass im Falle des Klägers seine berufliche Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung (dann wäre die Rentenversicherung zuständig) stelle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Krankenkassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig. Den Hörbehinderten müsse im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und Umgebungsgeräuschen eröffnet werden. Das Gericht erläuterte, dass der Kläger in dem vorliegenden Fall aber nicht darauf verwiesen werden könne, sich Hörgeräte zu dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag zu beschaffen. Diese Festbetragsgeräte seien im Falle des Klägers nicht geeignet einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörung herzustellen, denn mit den vom Kläger tatsächlich erworbenen Geräten habe er ein um 20 % besseres Sprachwortverstehen.

Hörgeräteakustiker sind verpflichtet, Versicherte mit Hörgeräten zu versorgen, die Hörverlust angemessen ausgleichen

Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen. Die im Rechtsstreit beigeladene Krankenkasse des Klägers hätte danach die Möglichkeit gehabt, auf eine im Rahmen des Festbetrages erfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustiker hinzuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohende Probleme bei der Versorgung hinweisen müssen. Im vorliegenden Fall hätte sich der Kläger auch nicht bei anderen Akustikern erkundigen müssen, ob diese angemessene Hörgeräte zum Festpreis anbieten, da er die Hörgeräte aufgrund des Verschleißes der alten Geräte zeitnah benötigte.

Kläger muss nur Eigenanteil von 20 Euro für beide Hörgeräte selbst tragen

Das Gericht hat das ebenfalls beigeladene Integrationsamt in dem Berufungsverfahren verurteilt, dem Kläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kosten zu tragen. Nur einen Eigenanteil von 20 Euro für beide Hörgeräte müsse der Kläger selbst tragen. Eigentlich sei die Krankenkasse im Fall des Klägers für die Hörgeräteversorgung zuständig. Aber das Integrationsamt sei der Träger, der vom Kläger zuerst in Anspruch genommen worden sei. Der "erstangegangene" Träger müsse den Antrag entweder innerhalb von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten oder die Kostenübernahme unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen und bei Bestehen eines Anspruches die Leistung erbringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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