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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017
L 8 AL 3805/16 -

Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann zu Sperrzeit führen

Hinausgeschobene Renten­antrag­stellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld

Wer sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Eine wegen der 2014 eingeführten abschlagsfreien Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte hinausgeschobene Renten­antrag­stellung rechtfertigt keinen uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosengeld. Dies geht aus einer Entscheidung das Landes­sozial­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Die 1954 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Rechtsstreits erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr frühestmöglicher Rentenbeginn sei der 1. Juni 2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8 %. Sie vereinbarte darauf im November 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Ende der Freistellungsphase 31. Mai 2016), um anschließend Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Klägerin md meldet sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld

Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Juli 2014 die abschlagsfreie "Rente mit 63" (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) eingeführt und die Klägerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte, hiervon erfuhr, änderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2016. Der beklagten Bundesagentur für Arbeit teilte sie mit, sie könne ab dem 1. Oktober 2017 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dies sei bei Abschluss der Altersteilzeit nicht absehbar gewesen.

Bundesagentur verhängt Sperrezeit wegen selbst herbei geführter Arbeitslosigkeit

Die Bundesagentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem 23. August 2016. Die Versicherte habe selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Verschiebung des Rentenbeginns und eingetretene Arbeitslosigkeit sind von Klägerin selbst zu vertreten

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Klägerin hat selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund für die geplante Arbeitsaufgabe, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie hat sich aber umentschieden, weshalb der wichtige Grund entfiel. Die Verschiebung des Rentenbeginns um 15 Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft (die Beitragszahler) haben für solche Versicherungsfälle, die der Betreffende selbst herbeiführt, nicht in vollem Umfang einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist.

Hintergrund:

Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während die Landessozialgerichte in Rheinland-Pfalz, und Baden-Württemberg diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitslosenversicherung - (SGB III)

§ 159 Absatz 1 SGB III

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst [...] und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). [...]

Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 28.09.2017

Das BSG hatte unterschiedliche Bewertungen verschiedener Sozialgerichte zu "glätten" und am 12.09.2017 abschließend entschieden - siehe Veröffentlichung "Keine Sperrzeit..." hier vom 20.09.2017.

Dennoch geblieben ist die offene Frage, ob Arbeitgeber ihre aus der ATZ regelgemäß ausscheidenden Mitarbeiter in eine Altersrente drängen dürfen, die (wg. zu jungen Alters, mangels Behinderung oder nur noch nicht erfüllter RV-Wartezeit!) mit einem lebenslangen Abschlag belastet wäre. Denn dann geht man zunächst ebenfalls zur Arbeitsagentur und bespricht einen vorübergehenden ALG I -Bezug mangels Weiter-/Wieder- oder Neubeschäftigung bis zur nächstmöglichen abschlagfreien Rente OHNE Sperrzeit.

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