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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011
- L 3 AL 712/09 -
LSG Baden-Württemberg: Trotz Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperre
Sehenden Auges herbeigeführte Arbeitslosigkeit muss aus wichtigem Grund erfolgen
Auch einem nach 40 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbaren Angestellten steht auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld ohne Eintritt einer Sperrzeit zu, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin nach beinahe 40-jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Arbeitgeber einen
Arbeitsagentur hält Arbeitslosigkeit für grob fahrlässig herbeiführt und verhängt Sperrzeit
Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer
Modalitäten des Aufhebungsvertrags erfüllen Voraussetzungen von § 1 a Kündigungsschutzgesetzes
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine
§ 144 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) [...]
§ 1 a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
(2) Die Höhe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11254
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