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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017
L 10 R 592/17 -

Schwarzarbeit und Sozialversicherung: Rentenversicherung darf Beitrags­nach­forderung allein auf Ermittlungs­ergebnisse des Zolls stützen

Rentenversicherung braucht nicht eigene Betriebsprüfung durchführen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich die Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung allein auf Ermittlungs­ergebnisse des Zolls stützen darf, die dieser im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnen hat. Die Rentenversicherung braucht nicht selbst eine weitere eigene Betriebsprüfung durchzuführen.

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Betrieb des Baugewerbes von Anfang 2013 bis Juni 2014 einen rumänischen Staatsangehörigen, ohne ihn zur Sozialversicherung anzumelden (Stundenlohn 15 Euro). Bei einer Baustellenkontrolle durch den Zoll im Februar 2014 wurde der Arbeiter angetroffen. Der Zoll prüfte die Geschäftsunterlagen, führte eine Schadensberechnung durch und informierte die Sozialkassen.

Deutsche Rentenversicherung fordert rund 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge

Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls forderte die Deutsche Rentenversicherung rund 15.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitgeberin. Deren Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Firma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass der rumänische Staatsangehörige tatsächlich selbstständig gewesen sei. Aus den Ermittlungsergebnissen der Zollverwaltung könne nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden.

Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Der rumänische Arbeiter war auf verschiedenen Baustellen der klagenden Firma eingesetzt, wurde nach Stunden entlohnt und unterlag dabei den Weisungen der der Klägerin. Er war damit abhängig beschäftigt. Das Urteil enthält grundlegende Ausführungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen. Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies folgt aus den Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das eine Kooperation der Behörden und die Befugnis der Übernahme von Ermittlungsergebnissen vorsieht. Die Rentenversicherung durfte sich daher auf die Unterlagen des Zolls und die dort enthaltenen Geschäftsunterlagen der Arbeitgeberin stützen und sich auch hierauf beschränken.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch, SGB IV

§ 28 p Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 SGB IV:

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. [...] Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; [...]

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 3:

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden.

Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von den Trägern der Rentenversicherung. [...]

Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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