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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012
8 S 54/11 -

Mehrwertsteuerrabatt für Hotels: Hotelier muss Umsatzsteuervorteil an Gast weitergeben

Streit wegen im Jahr 2009 gebuchter und in 2010 abgerechneter Übernachtungen

Der mit Wirkung zum 01.01.2010 eingetretene Steuervorteil für Beherbergungsleistungen muss von Hoteliers unter bestimmten Umständen an die Gäste weitergegeben werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Inhaber eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand im Dezember 2009 mit einer Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine Unternehmensberatung plante, über im Mai 2010 zu erbringende Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000,- € geeinigt. Die Buchung dieses größeren Zimmerkontingents erfolgte noch vor Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Von der geplanten Umsatzsteuerreduzierung wussten die Parteien damals nichts.

Hotelier will Steuervorteil behalten

Bei der Abrechnung der Leistungen im Jahr 2010 wollte der Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für Beherbergungsleistungen (7 % statt 19 %) nicht an seine Vertragspartnerin weitergeben. Er berief sich darauf, die Parteien hätten einen zu zahlenden Gesamtbetrag vereinbart, an dem sich für die Event-Agentur durch die Reduzierung des von ihm für die Beherbergungsleistungen abzuführenden Umsatzsteueranteils nichts geändert habe.

Hotelier unterliegt vor Gericht

Als die Agentur den sich aus der Differenz der beiden Mehrwertsteuersätze ergebenden Betrag von 2.473,30 € nicht zahlte, erhob der Hotelier zunächst Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal. Während ihm dieses immerhin noch die Hälfte des Differenzbetrages, also 1.236,65 €, zusprach, scheiterte der Kläger vor dem Landgericht Wuppertal auf die Berufung der Beklagten, die Erfolg hatte, hinsichtlich des Differenzbetrages jetzt vollständig. Eine ergänzende Vertragsauslegung des im Dezember 2009 geschlossenen Vertrages ergebe - so die Kammer - dass der Hotelier den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben müsse. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal (pm/pt)

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