Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.06.2007
- 28 Ns 70 Js 6906/06 -
Bei Verwarnung mit Strafvorbehalt keine Entziehung eines wertvollen Gegenstandes
Schwarzsurfer erhält Laptop zurück
Soweit nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, kommt eine Einziehung eines wertvollen Gegenstandes (hier Laptop für ca. 1.000,- Euro) nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Das Amtsgericht Wuppertal hatte einen Mann (Angeklagter) wegen Schwarzsurfens gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG, 52 StGB für schuldig befunden und ihn, weil die Rechtslage wegen Schwarzsurfens bisher ungeklärt gewesen war, gemäß §§ 59 StGB verwarnt. Gleichzeitig entzog das Gericht dem Mann gemäß § 74 StGB den Laptop als Tatwerkzeug. Gegen die Entziehung des Laptop ging der Mann in Berufung.
Wegen der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten befand das Landgericht Wuppertal nur über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Laptops.
Landgericht Wuppertal hebt Entziehung des Laptops auf
Das Landgericht Wuppertal hob diese Entscheidung auf. Die Einziehung sei unverhältnismäßig, § 74 b Abs. 1 StGB.
Straftat im Bagatellbereich
Wenn nur eine
Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Aber auch wenn man davon ausgehe, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einziehungsentscheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden sei, komme hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9952
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9952
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.