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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2011
- 9 S 16/11 -
Keine Haftung nach Kollision mit Fahrertür eines geparkten Pkw
Unachtsames Öffnen der Fahrertür zur Fahrbahn verstößt gegen Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO
Wer die Tür eines geparkten Fahrzeugs zur Straßenseite hin öffnen will, muss sich zunächst vergewissern, dass sich kein Verkehr nähert. Die Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO gelten für alle Handlungen, die mit dem Vorgang des Aussteigens in Verbindung stehen. Erst mit Verlassen der Fahrbahn kann dieser Vorgang als beendet angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zu einer Kollision eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs mit einem sich nähernden Daimler-Chrysler, nachdem der Halter des geparkten Fahrzeugs die Tür zur Fahrbahnseite hin geöffnet hatte. Der Halter des stehenden Pkw klagte daraufhin gegen den Fahrer auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 4.238 Euro.
Ausweichen war dem Beklagten nicht möglich
Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden könne der Fahrer des Daimler-Chrysler nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für den Unfall in
Verstoß des Fahrers des geparkten Pkw wiegt schwerer als Betriebsgefahr des bewegten Fahrzeugs
Der Kläger habe hingegen gegen die Verhaltensmaßregeln des § 14 StVO verstoßen, indem er die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Wiesbaden (vt/st)
- Zur Haftung bei einer Kollision mit einer sich öffnenden Autotür
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.11.2005
[Aktenzeichen: 12 U 151/04]) - Geöffnete Fahrzeugtür: Unfall beim Aussteigen aus einem haltenden Auto - Zur Frage der Haftung
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.11.2007
[Aktenzeichen: 12 U 199/06])
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Dokument-Nr. 12935
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