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Landgericht Trier, Urteil vom 03.02.2010
4 O 241/09 -

Totalschaden nach Wildunfall: Ausweichmanöver für einen Fuchs ist grob fahrlässig

Versicherung muss nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen

Ein Autofahrer, der einem Fuchs ausweicht, handelt grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wich ein Autofahrer (Kläger) einem von links über die Straße laufenden Fuchs aus. Der Fahrer geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und brachte sein Fahrzeug in einer Straßenböschung zum Stehen. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung wollte den entstandenen Schaden nicht vollständig übernehmen. Die Versicherung argumentierte, dass der Autofahrer keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag habe, da eine Wildberührung nicht bewiesen sei und auch kein Anspruch als so genannter Rettungskostenersatz bestehe, da ein Fuchs als Kleintier nicht zu einem Ausweichen berechtige.

Versicherung: Ausweichen bei Kleintieren ist grob fahrlässig

Das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem Fuchs sei grob fahrlässig, ein Aufwendungsersatzanspruch daher nicht gegeben. Der Autofahrer holte ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen, der einen Totalschaden des Fahrzeugs feststellte und den Fahrzeugschaden auf 6.990 € bezifferte. Diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, somit 6.840 €, begehrte der Kläger von der beklagten Versicherung.

Landgericht: Ausweichen war nicht erforderlich

Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einem Fuchs zur Vermeidung einer Kollision ausgewichen sei. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da für den Mittelklassewagen des Klägers bei einem Überfahren des Fuchses lediglich Sachschäden in geringer Höhe zu befürchten gewesen seien, demgegenüber bei einem plötzlichen Ausweichen das - sich hier auch realisierte - Risiko eines Totalschadens bestehe.

Landgericht: Kläger irrte sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens

Dennoch stehe dem Versicherungsnehmer nach § 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht geboten gewesen sei, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe der Kläger sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Dem Kläger stehe daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, LG Trier (zt/pt)

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2011
    [Aktenzeichen: 10 U 239/10]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2010, Seite: 510
zfs 2010, 510

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Dokument-Nr.: 10897 Dokument-Nr. 10897

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