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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010
- 20 O 87/10 -
LG Stuttgart: Vertragsklauseln von Allianz Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam - Allianz droht Nachzahlung
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Das Landgericht Stuttgart hat am 5. Oktober 2010 in einem Urteil gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG entschieden, dass die verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug.
Klauseln sind in intransparent
Die beanstandeten Klauseln würden den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das
Richter verweisen auf BGH-Urteil IV ZR 162/03
Das Landgericht Stuttgart folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile v. 12.10.2005 - IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -) aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren.
Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens waren die seit dem 1. Juli 2001 von der Allianz verwendeten Klauseln.
Hinweis:
Die Verbraucherzentrale rät, dass wer seinen Vertrag 2005, 2006 oder 2007 kündigen musste, sofort einen Anwalt aufsuchen sollte, damit Schritte unternommen werden, um die Verjährung zu hemmen. Denn Ende des Jahres 2010 verjähren diese Ansprüche.
Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, könnten nun Nachschlag fordern. Der Rückkaufwert müsse neu berechnet werden, außerdem sei ein Stornoabzug nicht zulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Allianz hat angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2010
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale, Landgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 10384
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