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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.09.2011
17 O 165/11 -

Bank darf nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben

Internet-Werbung für Sofortkredit "ab 3,59 Prozent" unzulässig

Vergeben Banken ihre Kredite je nach Bonität des Kunden zu unterschiedlichen Effektivzinssätzen, dürfen sie nicht nur mit dem günstigsten Zinssatz werben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung der Preisangabenverordung vom Juni 2010. Danach muss in der Werbung für Kredite unter anderem der effektive Jahreszins in "klarer, verständlicher und auffallender Weise" genannt werden. Die Werbung ist zudem um ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen. Die Beispiel- Konditionen sind darin von der Bank so anzugeben, dass zwei Drittel der Kunden diesen Kredit tatsächlich zu dem genannten Zinssatz oder günstiger erhalten. Die Neuregelung soll entsprechend der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie Lockzinsangebote bei Krediten verhindern.

Sachverhalt

Die CreditPlus Bank hatte im zugrunde liegenden Streitfall im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch Klick auf das darunter befindliche Zeichen "(i)" öffnete sich ein weiteres Fenster mit dem repräsentativen Beispiel. Dafür gab die CreditPlus Bank einen Effektivzins von 8,99 Prozent an. Außerdem ging erst aus Zusatzinformation hervor, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen kann. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen diese Art der Werbung der CreditPlus Bank.

Banken müssen grundsätzlich Spanne der möglichen Effektivzinssätze angeben

Die Richter des Landgerichts Stuttgart gaben der Verbraucherzentrale Recht und sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die neue Preisangabenverordnung. Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank dürfe daher nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben. Sie müsse vielmehr die Spanne der möglichen Effektivzinssätze angeben.

Auch repräsentatives Beispiel muss klar, verständlich und auffallend und nicht erst durch weiteres Klicken auf der Internetseite zu erkennen sein

Außerdem stellten die Richter stellten klar, das auch das repräsentative Beispiel nach der Preisangabenverordnung in klarer, verständlicher und auffallender Weise zu erfolgen hat. Das sei nicht der Fall, wenn diese Informationen erst durch ein weiteres Klicken auf dem Bildschirm erscheint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 12520 Dokument-Nr. 12520

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