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Landgericht Stralsund, Urteil vom 07.12.2016
- 7 O 146/15 -
Unfallgeschädigter muss nicht seine Vollkaskoversicherung zwecks schnellerer Reparatur und somit zur Minderung von Mietwagenkosten beanspruchen
Gegnerische Haftpflichtversicherung kann Schadensumfang durch zeitnahe Reparaturkostenübernahme mindern
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, zwecks schnellerer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit Mietwagenkosten zu mindern. Vielmehr hat es die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst in der Hand, etwa durch eine zeitnahe Reparaturkostenübernahme den Schadensumfang zu mindern. Dies hat das Landgericht Stralsund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten
Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten
Das Landgericht Stralsund entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte
Kein Mitverschulden aufgrund fehlender Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
Der Kläger sei nach Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, seine
Anmietung eines Mietfahrzeugs Regelfall
Es sei zudem zu beachten, so das Landgericht, dass ein geschädigter Fahrzeughalter in aller Regel ein Mietfahrzeug in Anspruch nehme. Dies hätte der Beklagten als große Kfz-Versicherung bekannt sein müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2018
Quelle: Landgericht Stralsund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26352
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