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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 09.02.2022
SR StVK 768/16 -

Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage muss Strafgefangenen kostenlos zur Verfügung stehen

Kein Anspruch auf kostenfreies Fernsehgerät

Strafgefangenen muss ein kostenfreier Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage zur Verfügung stehen. Eine Beteiligung an den Betriebs- oder Anschaffungskosten ist unzulässig. Jedoch besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Fernsehgerät. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsitzender Strafgefangener sollte im 3. Quartal 2016 Betriebskostenbeiträge in Höhe von 1,50 € pro Monat wegen der Bereitstellung eines Fernsehempfangs über TV-SAT-Anlage zahlen. Dagegen wehrte sich der Strafgefangene gerichtlich.

Anspruch auf kostenfreies Fernsehempfang mittels TV-SAT-Anlage

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Die Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 € im Monat für den Betrieb der neu installierten TV-SAT-Anlage sei rechtswidrig. Die Satelliten-Empfangs-Anlage diene der Sicherstellung des grundrechtlich geschützten Informationsbedarfs der Gefangenen. Die grundsätzliche Empfangsmöglichkeit von Fernsehsendern müsse den Gefangenen kostenlos zur Verfügung stehen. Dass durch die Inbetriebnahme einer Satelliten-Empfangs-Anlage ein deutlich breiteres Senderangebot besteht, führe nicht dazu, dass die Gefangenen deswegen an den Betriebskosten der Anlage zu beteiligen wären. Soweit eine Umlage der Anschaffungskosten beabsichtig sei, bestehe dafür keine Rechtsgrundlage. Anschaffungskosten seien auch keine Betriebskosten.

Kein Anspruch auf kostenloses Fernsehgerät

Ein Strafgefangener müsse jedoch die Kosten für den Erwerb eines Fernsehgeräts oder aber die Leihgebühren tragen. Auch die für den Betrieb des Fernsehers anfallenden Wartungs-, Überprüfungs- und Stromkosten müsse der Strafgefangene übernehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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