wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Regensburg, Urteil vom 14.05.2007
4 O 1672/06 -

Verletzung des Rachens bei Mandeloperation stellt groben Behandlungsfehler dar

Bei mangelnder Dokumentation muss sich Arzt Verantwortung für Verletzung zurechnen lassen

Wird bei einer Mandeloperation die Rachenhinterwand außerhalb des zu operierenden Bereichs verletzt, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Die dadurch entstehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schlundverengung durch Vernarbung, Folgen eines Luftröhrenschnitts) rechtfertigen eine Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schmerzensgeldrente. Dies entschied das Landgericht Regensburg.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin nach einer Mandelentfernung unter einer deutlichen Narbenbildung im Rachen. Sie musste sich einer Vielzahl von weiteren Behandlungen und Operationen unterziehen, unter anderem einer 15-stündigen Operation unter Vollnarkose, bei der der Schlund erweitert und Haut transplantiert wurde. Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung lebte die Klägerin mit einem Luftröhrenschnitt. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Beeinträchtigung der Lebensqualität rechtfertigt Schmerzensgeldzahlung

Mit Erfolg: Das Gericht ging von einem groben Behandlungsfehler aus. Ein solcher liege vor, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler festgestellt werde, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Laut Sachverständigengutachten dürfe eine Rachenverletzung außerhalb des Operationsgebiets nicht passieren. Das Gericht gestand der Klägerin außerdem eine Beweiserleichterung zu. Wenn der Arzt meine, die Verletzung resultiere nicht aus der Verwendung des OP-Bestecks, sondern könne bereits durch die Intubation hervorgerufen worden sein, hätte er dies dokumentieren müssen. Der Patient sei nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch er verletzt worden sei. Da es keine anderweitige Dokumentation gegeben habe, müsse sich der Arzt die Verantwortung für die Verletzung zurechnen lassen. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den Luftröhrenschnitt seien ein Schmerzensgeld von 80.000,- Euro und eine Schmerzensgeldrente von 60,- Euro monatlich gerechtfertigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8975 Dokument-Nr. 8975

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8975

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?