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Landgericht Regensburg, Urteil vom 19.11.2015
4 O 1318/11 (1) -

Schmerzensgeld von 400.000 Euro aufgrund durch Behandlungsfehler verursachte Querschnittslähmung ab 5. Brustwirbelkörper

Durch Narkotisierung unmöglich gemachte Kontrolle einer vorhersehbaren Nervverletzung stellt einfachen Befund­erhebungs­fehler dar

Einer Patientin kann ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zu stehen, wenn es aufgrund eines Behandlungsfehlers während einer Operation zu einer Querschnittslähmung ab dem 5. Brustwirbelkörper kommt. Wird durch die Narkotisierung eine vorhersehbare Kontrolle einer nicht ausschließbaren Nervverletzung unmöglich gemacht, liegt ein einfacher Befund­erhebungs­fehler vor. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 kam es während einer Operation an einer 12-jährigen Patientin zur Behebung einer sehr starken Rückenverkrümmung zu einer Verletzung eines nervversorgenden Blutgefäßes. Da die Patientin zur Schmerzlinderung vor der Operation stark narkotisiert wurde, wurde die Nervverletzung nicht entdeckt und es kam daher zum Absterben des Nervs. Die Patientin ist seitdem ab dem 5. Brustwirbelkörper querschnittsgelähmt. Sie klagte aufgrund dessen gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin voraussehbar bis zu ihrem Lebensende an einen Rollstuhl gefesselt und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Sie werde nicht in der Lage sein, selbständig ihre Notdurft zu verrichten. Der Mastdarm und die Blase lassen sich nicht kontrollieren. Die Klägerin leide unter Depressionen und ihre berufliche und private Zukunft sei ungewiss. Zudem bestehe eine erhöhte Infektanfälligkeit.

Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers

Nach Auffassung des Landgerichts liege ein einfacher Befunderhebungsfehler gemäß § 650 h Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dieser liege darin, dass der operierende Arzt trotz des erkennbaren Risikos einer während der Operation auftretenden Nervschädigung vor der Operation die Klägerin so stark betäubte, dass die sich während der Operation als notwendig herausstellende Kontrolle einer Nervschädigung durch Aufwachtest oder Neuromonitoring nicht möglich gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1056
VersR 2016, 1056

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Dokument-Nr.: 24891 Dokument-Nr. 24891

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