wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Regensburg, Urteil vom 21.01.2009
1 O 1642/08 (2) -

Internetseite MeinProf.de darf Bewertungen über Professoren veröffentlichen

Regensburger Professor unterliegt mit Klage gegen Internetportal MeinProf.de

Ein Professor der Fachhochschule Regensburg ist mit seiner Klage gegen die Betreiber der Bewertungsplattform MeinProf.de gescheitert. Die über ihn eingestellten Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit umfasst, urteilten die Richter.

Die Qualität der Hochschullehre ist in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Durch MeinProf kommt Bewegung in die deutsche Hochschullandschaft, und in vielen Fällen konnte schon eine Verbesserung der Lehrqualität festgestellt werden. Ein Professor der Fachhochschule Regensburg versuchte nun jedoch, die Löschung aus dem Portal zu erzwingen. Er verlangte die vollständige Entfernung seiner Daten und Bewertungen sowie bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von 250.000 Euro bzw. 6 Monate Haft für die Betreiber.

Richter weisen die Klage ab

Das Landgericht Regensburg folgte der Argumentation des Professors nicht und wies die Klage ab. Der Professor habe keine Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche.

Meinungsfreiheit

Die Richter stellten die Unterscheidung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Äußerung, die auf Werturteilen beruht heraus. Soweit ein Text Werturteile und Tatsachenbehauptungen enthalte, werde der Text grundsätzlich in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) erfasst. Hierauf könnten sich die Portalbetreiber berufen, solange die Grenze zu Beleidigungen oder Schmähkritik nicht überschritten werde. Dann setzten sich die Richter mit einzelnen Kommentaren auseinander.

`Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht´

Das Zitat "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht"! möge zwar eine den Kläger subjektiv in seiner Selbstachtung durchaus treffende Negativbewertung sein, eine persönliche Missachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung sah das Gericht hierin jedoch (noch) nicht. Hier müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kommentator selber bedauert, dass er die Aussage so für richtig halte, anders wäre das Wort "leider" im Zitatzusammenhang nicht zu verstehen.

`Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten...´

Auch der Kommentar "Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten..." müsse im Hinblick auf mögliche Schmähkritik lediglich hinsichtlich des Wortes "chaotischer" einer näheren Überprüfung unterzogen werden: Auch hier handele es sich um ein reines Werturteil, wobei zum Ausdruck gebracht werde, dass der Beurteilende die Veranstaltung des Klägers bzw. dessen Betreuung der Konstruktionsarbeiten als nicht nutzbringendes Durcheinander ansehe, aber gerade dieses Ergebnis eben nicht dem Kläger als eigentlichem Verursacher sondern letztlich dem Freistaat Bayern als hinter der Fachhochschule stehenden Finanzierer zuweise.

`Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben´

Genauso gelte dies für den Kommentar "Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben." Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Kommentar nun negativ oder positiv gewertet werden solle, zumal die Bewertungen, im Vergleich zu den anderen eher positiver ausfielen.

`gelegentliche Planlosigkeit´

Auch der Kommentar nach der ersten Einzelbewertung zur Veranstaltung KO ... lasse die Bewertung als Schmähkritik nicht zu. Neben lobender Erwähnung als "Super Prof.!" werde als Kritik dem Kläger eine "gelegentliche Planlosigkeit" attestiert, wobei sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ergebe, dass die Bewertung insgesamt eher positiv zu sehen sei. Das gelte umso mehr, als zumindest für die Einzelpunkte Fairness, Spaß, Interesse und Note sowie die Empfehlung einer absolut positiven Bewertung des Klägers abgegeben werde. Eine persönliche Diffamierung ergebe sich hieraus jedenfalls nicht.

Hintergrund

Auf MeinProf können Studierende ihre Lehrveranstaltungen bewerten und so nicht nur ihren Kommilitonen bei der Kurswahl helfen, sondern auch ihren Dozenten Feedback für deren Lehrleistung geben. Das Portal existiert seit nunmehr 3 Jahren und konnte inzwischen weit über 330.000 studentische Meinungen einsammeln. Auf dieser Grundlage wurden 2007 und 2008 erstmals Rankings deutscher Hochschulen herausgegeben, die allein die Lehrqualität der Dozenten berücksichtigen. Bereits 2007 scheiterte ein Professor vor dem Landgericht Berlin mit seiner Unterlassungsklage gegen die Betreiber der Bewertungsplattform.

Ein ähnlicher Streit ist um die Internetplattform spickmich.de entbrannt. Dort können Schüler Lehrer bewerten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - 15 U 43/08 -, OLG Köln, Urteil v. 27.11.2007 - 15 U 142/07 -).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7583 Dokument-Nr. 7583

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7583

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung