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Landgericht Passau, Urteil vom 06.07.2015
1 O 121/15 -

Versicherungsschutz nach Einbruchdiebstahl: Vorliegen eines gewaltsamen Eindringens in Gebäude bei Einsetzung nicht unerheblicher körperlicher Kraft bzw. Anstrengung

Vorliegen einer Substanzverletzung oder Anwendung eines Werkzeugs nicht erforderlich

Ein Einbruchsdiebstahl nach § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 setzt eine Gewaltanwendung gegen Gebäudeteile voraus. Davon ist dann auszugehen, wenn eine nicht unerhebliche Kraft bzw. Anstrengung eingesetzt wird, um in das Gebäude einzudringen. Nicht erforderlich ist, dass eine Substanzverletzung eintritt oder ein Werkzeug eingesetzt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Passau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Versicherungsnehmerin mit ihrer Hausratsversicherung darüber, ob die Entwendung mehrerer Gegenstände aus der Garage der Versicherungsnehmerin in einer Nacht im September 2013 einen Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen darstelle. Die Versicherung verneinte dies, da ihrer Meinung nach die Entriegelung des Torblatts durch einfaches Aufbiegen erreicht worden sei und somit kein "Einbrechen" vorgelegen habe. Sie weigerte sich daher den Schaden zu regulieren, sodass sich die Versicherungsnehmerin gezwungen sah, Klage zu erheben.

Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund Einbruchdiebstahls

Das Landgericht Passau entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da in ihrer Garage im Sinne der Versicherungsbedingungen "eingebrochen" worden sei und damit ein Einbruchdiebstahl vorgelegen habe.

Vorliegen eines gewaltsamen Eindringens aufgrund Einsetzung nicht unerheblicher körperlicher Kraft bzw. Anstrengung

Von einem "Einbrechen" sei dann die Rede, so das Landgericht, wenn Gewalt gegen Gebäudeteile ausgeübt werde, um sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Dies sei jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt oder ein Werkzeug eingesetzt werde, um ein dem Zugang zum Gebäude entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen. Eine Gewaltanwendung liege aber auch dann vor, wenn eine nicht unerhebliche körperliche Kraft oder Anstrengung unternommen werde, um das Hindernis zu beseitigen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.02.2000 - 5 U 443/99 -). Davon sei hier nach Ausführungen eines Sachverständigen auszugehen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Landgericht Passau, ra-online (zt/WuM 2016, 109/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 480
NJW-RR 2016, 480
 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2016, Seite: 199
VuR 2016, 199
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 109
WuM 2016, 109

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Dokument-Nr.: 22234 Dokument-Nr. 22234

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