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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 07.11.1990
- 8 O 277/90 -
Verletzung während Silvesterfeier: Kein Haftungsausschluss aufgrund Schild "Teilnahme auf eigene Gefahr"
Sturz begründete Schadenersatzpflicht des Organisators der Feier
Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schadenersatzpflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungsausschluss. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Silvesterparty eines Vereins im Jahr 1988/1989 stürzte ein Teilnehmer der
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Haftung des Organisators der
Keine bewusste Eigengefährdung des Klägers
Das Schild habe nach Auffassung des Landgerichts nicht zu einem
Organisator trug Verantwortlichkeit für vom Eisenträger ausgehende Gefahr
Zudem sei die Haftung nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter, weil nach dem Gesetz unter einer "Gefahr" in der Regel nicht zu verantwortende Ereignisse verstanden werden. Der Organisator habe aber die vom Eisenträger ausgehende Gefahr zu verantworten gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (zt/ZfS 1991, 41/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 41 zfs 1991, 41
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Dokument-Nr. 17418
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