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Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 03.07.2020
- 6 O 842/20 -
LG Osnabrück: Bei 2020 eingereichten Klagen in der "Abgasaffäre" Ansprüche verjährt
Gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach bekannt werden des Abgasskandals gilt
Das Gesetz sieht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Sie beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Inhaber des Anspruchs erstmals erfährt, dass er einen Anspruch hat und gegen wen dieser sich richtet. In zwei Verfahren hat nun das Landgericht Osnabrück entschieden, dass diese Voraussetzungen bei der sog. Abgasaffäre jedenfalls in bestimmten Fällen spätestens im Jahr 2016 eintraten.
Im hier vorliegenden Fall hatten zwei Pkw-Eigentümer geklagt, die ihre von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern mit einem Motor des Typs EA 189 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatten. 2020 reichten sie dann Schadensersatzklagen gegen Volkswagen ein und forderten den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so die Kläger, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen dar.
VW erhebt Einrede der Verjährung
In dem Verfahren verteidigte Volkswagen sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung und erhob außerdem die Einrede der
Kläger: Bis heute noch viele Details unbekannt
Die Kläger sahen dies anders. Sie beriefen sich darauf, dass Volkswagen bis heute die Voraussetzungen einer
LG: Nicht abschließend geklärte zivilrechtliche Haftung für Beginn der Verjährungsfrist unrelevant
Das Landgerichts Osnabrück gab nun in erster Instanz der beklagten Volkswagen AG recht. Im Laufe des Jahres 2016 seien die mutmaßlichen Hintergründe der sog. Abgasaffäre in wesentlichen Teilen ans Licht gekommen. Die Erfolgsaussichten von Klagen der betroffenen Kunden seien damit hinreichend erkennbar gewesen. Dass Einzelheiten der internen Abläufe und der Rechtslage betreffend die zivilrechtliche
Ansprüche der Kläger Ende des Jahres 2019 verjährt
Niemand könne sich darauf verlassen, dass er mit einer Klage warten dürfe, bis alle relevanten Tatsachen im Detail bekannt und alle Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt seien. Die
Keine Bindungswirkung für andere Verfahren
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2020
Quelle: Landgericht, Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28969
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