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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.01.2021
5 Ns 136/20 -

Verbreitung von Abbildungen von Tätern des Nationalsozialismus kann strafbar sein

Landgericht Osnabrück zur Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Das Landgerichts Osnabrück hat in zweiter Instanz die Verurteilung eines heute 24 Jahre alten Mannes aus Bad Rothenfelde wegen der Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe bestätigt.

Nach den Feststellungen der Kammer veröffentlichte der Angeklagte im März 2020 auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von Rudolf Heß. Das Foto zeigte Heß, der zeitweilig in der nationalsozialistischen Diktatur als Stellvertreter Adolf Hitlers agiert hatte, in einer Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde. Dazu zeigte der Post den Schriftzug "Rudolf Heß - Ich bereue nichts!". Am 19. April 2020 veröffentlichte der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen der Kammer auf seinem Facebook-Profil ein Foto von Adolf Hitler unter Hinweis auf dessen Geburtstag am 20. April. Dazu postete der Angeklagte einen Link zu einem Video. Dieses zeigte unkommentiert propagandistisches Bildmaterial aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, hinterlegt mit Tonaufnahmen von Reden Hitlers. Das Amtsgericht in Bad Iburg hatte den Angeklagten wegen dieser Posts wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 65,00 verurteilt.

LG: Voraussetzung für Verurteilung wegen der Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten blieb nun erfolglos. Auch die 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts wertete beide Posts als verbotene Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das gelte ohne Weiteres für das Hakenkreuz, das auf dem Bild von Rudolf Heß prominent zu sehen sei, so die Kammer. Es gelte aber ebenso für das Bild von Adolf Hitler. Denn der Angeklagte habe bewusst das Bild Hitlers als Symbol und Inbegriff für die verbotene NSDAP genutzt.

Verbreitung von verbotenen Symbolen ohne kritische Auseinandersetzung strafbar

Gesetzliche Ausnahmen, die eine Verbreitung entsprechender Symbole und Aufnahmen z.B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus erlauben, seien eindeutig nicht einschlägig. Vielmehr zeige der gesamte Kontext der Posts, dass der Angeklagte damit seine positive Einstellung zu der nationalsozialistischen Ideologie habe kundtun wollen. Auch das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß von 50 Tagessätzen bestätigte das Landgericht. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte das Landgericht auf EUR 40,00, da das verfügbare Einkommen des Angeklagten zwischenzeitlich gesunken war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2021
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (2)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 21.01.2021

gebt doch den armen Mann noch Prozesskostenhilfe. Ironie Ende. Keinen Schritt zurück bei solcher rechten Gesinnung! Wer nicht genug verdient, um seine Strafe zu bezahlen, muss halt noch Zeitungen austragen, oder sich was borgen.

Roland Berger antwortete am 21.01.2021

Liebe Frau Oken,

wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, wird sie ersatzweise mit 50 Tagen Haft vollzogen. 1 Tag "Unterbringung" in einer JVA kostet den Steuerzahler +/- 100,00 €, je nach Bundesland.

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