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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 27.02.2006
2 O 2610/05  -

Zur Schuldfrage bei einem Unfall nach verkehrswidrigem Überholen

Der aus Belm stammende Kläger war Halter eines Porsche 944 S Cabriolets. Am 26.06.2005 befuhr sein damals 20-jähriger Sohn mit dem Wagen die B 51 bei Ostercappeln in Richtung Leckermühle. Die Straße ist in dieser Fahrtrichtung zunächst zweispurig ausgebaut und verengt sich dann auf eine Spur. Vor der Verengung ist die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Zudem gilt ein Überholverbot.

Der Sohn des Klägers näherte sich auf der Überholfahrspur dieser Verengung. Vor ihm fuhren auf der rechten Fahrbahn ein VW Golf sowie dahinter der in Bohmte wohnende Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte zunächst, trotz des Überholverbots den vor ihm fahrenden Golf zu überholen, brach dieses Manöver jedoch wegen des herannahenden Porsches ab. Dieser überholte noch den Motorradfahrer und den Golf, bevor er auf er auf die rechte Fahrbahn wechselte, wo der Fahrer die Kontrolle über den PKW verlor und mit dem Wagen in die Mittelleitplanke schleuderte. Am Fahrzeug entstand erheblicher Schaden.

Die als Beklagte zu 2) mitverklagte Versicherung des Motorradfahrers beglich den Schaden des Klägers zu etwa einem Drittel durch Zahlung von gut 3.800,- €. Mit seiner Klage hat dieser weitere knapp 8.400,- € vom Motorradfahrer und der Versicherung verlangt. Dazu hat er behauptet, sein Sohn habe die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht überholen, sondern den Wagen lediglich ausrollen lassen wollen, um sich dann hinter dem Beklagten zu 1) rechts einzuordnen. In dieser Situation sei der Motorradfahrer plötzlich und ohne zu blinken auf die Überholspur geschwenkt. Deshalb habe sein Sohn eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver durchgeführt, wobei der Porsche außer Kontrolle geraten sei. Der Motorradfahrer hat behauptet, er habe sein Überholmanöver ordnungsgemäß angezeigt und bereits abgebrochen, bevor er die Fahrbahnmarkierung zum Überholfahrstreifen überfahren habe. Zu dem Unfall sei es vor allem deshalb gekommen, weil der Sohn des Klägers mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und trotz des Überholverbots ihn und den Golf noch vor der Fahrbahnverengung habe überholen wollen.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Haftungsanteil des Motorradfahrers durch die Zahlung seiner Versicherung abgegolten sei. Das überwiegende Verschulden am Unfall treffe nämlich den Sohn des Klägers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei er mindestens 100 km/h gefahren, obwohl die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h herabgesetzt gewesen sei. Aus der Geschwindigkeit und den geringen Abständen zum Motorradfahrer und zum Golf ergebe sich weiter, dass er die vorausfahrenden Fahrzeuge trotz des Überholverbots noch vor der Fahrbahnverengung habe überholen wollen. Diese Fahrweise stelle ein erheblich verkehrswidriges Verhalten dar. Dem Motorradfahrer sei dagegen lediglich vorzuwerfen, dass er trotz des sich nähernden Porsches und eines entsprechenden Verbots ein Überholmanöver begonnen habe. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass er dabei nicht geblinkt oder die Mittellinie überfahren habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 09.08.2006

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Dokument-Nr.: 2962 Dokument-Nr. 2962

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