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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 26.01.2011
2 O 2278/08 -

Patient hat aufgrund von Verletzung der Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik Anspruch auf Schmerzensgeld

Abwesenheit eines Patienten bei Rehabilitationsmaßnahmen bleibt mehr als 14 Stunden unbemerkt

Sucht eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer auf, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Therapiemaßnahmen erscheint, liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor. Dies entschied das Landgericht Osnabrück.

Der 67-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls macht Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro sowie Schadensersatz anlässlich eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik im Landkreis Osnabrück geltend. Am 17. Dezember 2007 erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen und nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst abends stellte die Beklagte fest, dass der Kläger bereits morgens vor 7 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.

Reha-Klinik hat besondere Verantwortung für nicht vollständig gesunde Patienten

Mit dem Grundurteil hat das Landgericht Osnabrück dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Die Beklagte hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.

Höhe des zustehenden Schmerzensgeldes wird nach noch ausstehendem Gutachten festgelegt

Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird die Kammer noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein so genanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.

Hinweis:

Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund entscheidungsreif ist, § 304 Zivilprozessordnung. Dies vereinfacht den Prozess, weil der Beklagte mit der Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg dieses Grundurteil auf seine Richtigkeit überprüfen lassen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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Dokument-Nr.: 10962 Dokument-Nr. 10962

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