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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 01.01.2019
2 O 2190/18 -

"Abgasaffäre": Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für ein bereits beim Kauf mit einem Software-Update ausgestattetes Fahrzeug

Öffentlichkeit war zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs über Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung bereits informiert

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass im konkreten Fall bei einem Ende 2017 erworbenen und ursprünglich von der sogenannten Abgasaffäre betroffenen Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits das sogenannte Software-Update erhalten hatte, keine Schadens­ersatz­ansprüche gegen den Hersteller bestehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte vor dem Kauf unstreitig ein sogenanntes Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, gegen Herausgabe des Fahrzeugs von dessen Hersteller den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von der Klägerin damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung des Herstellers über die Funktion der Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der "Abgasaffäre" einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u.a. geltend, dass im Oktober 2017 die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen sei. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits 2015 informiert.

Fahrzeug wurde durch Update mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet

Das Landgericht Osnabrück gab nun dem Hersteller recht. Es sei nicht erkennbar, worüber die Klägerin beim Kauf im Oktober 2017 getäuscht worden sein könnte, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen habe der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert. Die öffentliche Berichterstattung über diese gesamte Thematik könne kaum an der Klägerin vorbeigegangen sein. Darüber hinaus sei durch das vor dem Kauf erfolgte Software-Update das Fahrzeug mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet worden. Ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs von der "Abgasaffäre" informiert habe, sei dabei unerheblich. Dessen Handeln müsse sich der Hersteller jedenfalls nicht zurechnen lassen. Einen Minderwert des Fahrzeugs habe die Klägerin nicht plausibel dargelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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Dokument-Nr.: 27003 Dokument-Nr. 27003

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Kommentare (1)

 
 
Smogglocke schrieb am 02.02.2019

Genau! Der Hersteller hatte die Öffentlichkeit informiert! Und zwar aus freien Stücken - weil ein einzelner - ganz wichtig im Land der Einzeltäter - weil ein einzelner Ingenieur, nach Feierabend mit Strickmaske vermummt, den sauberen und gesunden Diesel des armen Unternehmens mit Hilfe von Hackingfähigkeiten "from outer Space" in eine Dreckschleuder verwandelt hatte.

So etwas kann natürlich nicht am Käufer vorbeigegangen sein - denn schließlich zählen bei uns nicht Verträge, ihre Inhalte und Nebenbestimmungen sondern Mutmaßungen darüber, ob jemand "etwas mitbekommen muss". Leider können wir diese Konzepte nicht auf die so genannten Volksvertreter anwenden. Noch nicht.

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