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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.12.2007
- 14 O 536/07 -
Autokauf: "Preisvorteil bis zu 4.450,- €" - Pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen ist unzulässig
Werbung irreführend
Eine pauschalierte Werbung mit „Preisvorteil bis zu 4.450,- €“ beim Verkauf eines PKW ist unzulässig. Dies hatte das Landgericht Osnabrück auf eine Wettbewerbsklage einer Vereinigung von Gewerbetreibenden gegen ein Autohaus entschieden. Das beklagte Autohaus ging gegen das Urteil in die Berufung. Auf Hinweis des 1. Zivilsenats des OLG Oldenburg nahm das Autohaus die Berufung zurück.
Das Autohaus hatte in der örtlichen Presse mit dem Verkauf von Opel-Sondermodellen mit „Preisvorteil bis zu 4.450,- €“ geworben. Die Klägerin hielt diese
OLG hält die strittige Werbaussage für unzulässig
Gegen das Urteil des Landgerichts wehrte sich das beklagte Autohaus mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. In der mündlichen Verhandlung beim 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezog, sondern weitere Zusatzleistungen umfasste, wie Versicherungsleistungen, Garantie und Mobilitätsservice. Vor diesem Hintergrund gab der Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, dass er die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 06.06.2008
- Oberlandesgericht Oldenburg, sonstiges
[Aktenzeichen: 1 U 10/08]
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Dokument-Nr. 6756
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