wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2012
5 T 529/12 -

Ehrverletzung bei Facebook: Klage gegen Ehrverletzung setzt in Niedersachsen Streitschlichtung vor einem Schiedsamt voraus

Fehlende Streitschlichtung macht Klage unzulässig

Wer in Niedersachsen gegen eine ehrverletzende Äußerung klagen möchte, muss zunächst regelmäßig versuchen den Streit vor einem Schiedsamt zu schlichten. Tut der Kläger dies nicht, ist seine Klage unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall trugen zwei Mieter ihre nachbarschaftlichen Differenzen über Facebook aus. Einer der Mieter äußerte dabei einige Beträge mit sexuellem Inhalt. Zudem schrieb er: "ich wünsche dir und deiner Rasse den tot". Der so Beschimpfte klagte daraufhin gegen diese Ehrverletzung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Oldenburg stellte fest, dass die Klage unzulässig sei. Denn nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sei in den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich zu belegen (obligatorische Streitschlichtung). Dies gelte nach Absatz 2 Nummer 4 für Streitigkeiten "wegen Verletzung der persönliche Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist". Eine solche Streitigkeit habe hier vorgelegen.

Reine Ehrverletzung lag vor

Nach Auffassung des Landgerichts habe hier eine reine Ehrverletzung vorgelegen. Auch wenn die eine Äußerung auf den Tod des Kontrahenten gerichtet war, so habe für das Gericht nichts anderes gegolten. Denn durch diese Äußerung habe lediglich die Missachtung zum Ausdruck gebracht werden sollen. Die Absicht einer tatsächlichen körperlichen Attacke sei der Äußerung dagegen nicht zu entnehmen gewesen.

Facebook stellt kein Rundfunk oder Presse dar

Darüber hinaus sei die Äußerung auch nicht in der Presse oder beim Rundfunk erfolgt, so das Landgericht weiter. Denn insofern fehle es an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrags) sowie an der öffentlichen Bedeutung von Facebook bzw. Facebook-Beiträgen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 48
ZD 2013, 48

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16916 Dokument-Nr. 16916

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16916

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung