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Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2012
- 5 T 529/12 -
Ehrverletzung bei Facebook: Klage gegen Ehrverletzung setzt in Niedersachsen Streitschlichtung vor einem Schiedsamt voraus
Fehlende Streitschlichtung macht Klage unzulässig
Wer in Niedersachsen gegen eine ehrverletzende Äußerung klagen möchte, muss zunächst regelmäßig versuchen den Streit vor einem Schiedsamt zu schlichten. Tut der Kläger dies nicht, ist seine Klage unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trugen zwei Mieter ihre nachbarschaftlichen Differenzen über
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Oldenburg stellte fest, dass die Klage unzulässig sei. Denn nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen
Reine Ehrverletzung lag vor
Nach Auffassung des Landgerichts habe hier eine reine
Facebook stellt kein Rundfunk oder Presse dar
Darüber hinaus sei die Äußerung auch nicht in der Presse oder beim Rundfunk erfolgt, so das Landgericht weiter. Denn insofern fehle es an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrags) sowie an der öffentlichen Bedeutung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 48 ZD 2013, 48
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Dokument-Nr. 16916
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