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Landgericht Offenburg, Urteil vom 24.03.2004
- 6 Ns 11 Js 13560/02 -
Strafbarkeit wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen beim unberechtigten Tragen von Albe und Stola
Unberechtigte Anrede "Pater" kann wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbezeichnungen strafbar sein
Wer während einer Messfeier unerlaubt Albe und Stola trägt, kann sich wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 StGB) strafbar machen. Zudem kann die unberechtigte Anrede "Pater" wegen unerlaubten Führens kirchlicher Amtsbezeichnungen (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB) strafbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Offenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trug der Patient eines Sanatoriums während mehrerer Messfeiern Albe und Stola. Zudem stellte er sich als "Pater Michael" vor. Tatsächlich war der Mann aber kein geweihter Priester. Gegen ihn wurde deshalb Anklage wegen Tragens bzw. Führens kirchlicher Amtskleidungen und Amtsbezeichnungen erhoben.
Strafbarkeit wegen Tragens kirchlicher Amtskleidungen bestand
Das Landgericht Offenburg bejahte eine
Mögliche Strafbarkeit wegen Führen kirchlicher Amtsbezeichnungen
Zudem hielt das Landgericht aufgrund der Bezeichnung "Pater" eine
Revision des Angeklagten
Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Angeklagte Revision ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/NJW 2004, 1609/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 1609 NJW 2004, 1609
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Dokument-Nr. 17842
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