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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2017
- 7 S 7084/16 -
Verwahrloste Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Überfrachtung einer Wohnung mit übermäßig viel Müll und Gegenständen sowie unzureichendes Beheizen der Räume stellt Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass zu viel Müll und Gerümpel in der Wohnung eine außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen kann.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, welche den Klägern gehört. Den
Amtsgericht hält Kündigung aufgrund des verwahrlosten Zustands der Wohnung für zulässig an
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah u. a. die
Abwarten des ordentlichen Kündigungstermins aufgrund des Zustands der Wohnung für Vermieter nicht zumutbar
Der Beklagte legte daraufhin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt/Aisch Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Berufung jedoch zurück. Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Amtsgericht Neustadt an der Aisch, Urteil vom 08.04.2016
[Aktenzeichen: 1 C 321/15]
- Abstellen von Möbeln und Gegenständen im Treppenhaus, Vermüllung der Wohnung, Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung, unerlaubte Katzenhaltung sowie Haltung eines freilaufenden Kaninchens rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung
(Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014
[Aktenzeichen: 4 C 286/13]) - Unaufgeräumter Keller rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2012
[Aktenzeichen: 33 C 2163/12])
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Dokument-Nr. 23964
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