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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.04.2018
7 O 6829/17 -

Voreinstellung von StayFriends unzulässig: Daten aus Nutzerprofil dürfen nicht an Suchmaschinen und Partnerwebseiten weitergegeben werden

Veröffentlichung von Profilbildern außerhalb des Netzwerkes bedarf Einwilligung der Nutzer

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass das Schulfreunde-Portal StayFriends im Profil neuangemeldeter Nutzerinnen und Nutzer nicht voreinstellen darf, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks fehlte die erforderliche Einwilligung der Verbraucher.

StayFriends ist ein deutscher Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde, der nach eigenen Angaben derzeit 20 Millionen Nutzer hat. Im zugrunde liegenden Fall kritisierte der Bundesverband der Verbraucherzentralen, dass personenbezogene Daten ohne informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer auch außerhalb des Netzwerks veröffentlicht werden. Bei der Neuregistrierung war bereits voreingestellt, dass das Profilfoto über Suchmaschinen und andere Webseiten auch von Personen gefunden werden kann, die nicht bei StayFriends angemeldet sind.

Voreinstellung verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass diese Voreinstellung einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz darstellt. Eine wirksame Einwilligung zur Weitergabe der Kundendaten an Dritte liege nicht vor.

Widersprüchliche Datenschutzbestimmungen

Die umstrittene Datennutzung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechtfertigen, dass die Nutzer bei der Registrierung die Datenschutzbestimmungen des Unternehmens durch das Setzen eines Häkchens akzeptiert haben. Denn die Klauseln zur Datennutzung standen im Widerspruch zueinander. Am Anfang der Bestimmungen hatte StayFriends versichert, es sei "nie voreingestellt", dass die Daten der Kunden für Dritte einsehbar sind. Mehrere Absätze weiter hieß es dagegen, ihre Daten würden auch auf Partnerseiten und Suchmaschinen wie Google veröffentlicht. Es bleibe deshalb völlig unklar, welche Daten für Dritte einsehbar seien und welche nicht, beanstandete das Gericht. Die Weitergabe der Nutzerdaten sei auch nicht bereits durch den Vertragszweck gedeckt. Dieser umfasse nur das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb des Netzwerkes, nicht aber eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet.

Neue Rechtslage ab 25. Mai 2018

Das Urteil erging noch auf der Grundlage des derzeitigen Datenschutzrechts. Ab dem 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die weitgehend einheitlichen Regeln der neuen Datenschutzgrundverordnung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbrand/ra-online

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Dokument-Nr.: 25904 Dokument-Nr. 25904

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