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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019
7 O 5463/18 -

Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften

Hersteller kann sich nicht auf Ausnahmeregelung für Lieferung individuell zugeschnittener Waren berufen

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Prima-Lift GmbH.

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma Prima-Lift jedoch auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen. Sie berief sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Für solche Verträge steht den Kunden ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu.

Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar sei. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher vorwiegend um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kenne. Die Folge: Wer in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließt, kann ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist verlängert sich sogar um zusätzliche zwölf Monate, wenn das Unternehmen nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert.

Reklamation auch "in Textform" möglich

Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage "schriftlich" reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lässt eine Reklamation "in Textform" zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift. Das Unternehmen dürfe sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich beanstandete die Verbraucherzentral lediglich eine Klausel, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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