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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.03.1999
2 S 8983/98 -

Nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall: Geschädigter kann die Kosten eines zu marktüblichen Bedingungen beschafften Mietwagens ersetzt verlangen

Keine übertriebenen Anforderungen beim Preisvergleich

Wer nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall darauf angewiesen ist, vorübergehend einen Ersatzwagen zu mieten, kann vom Schädiger die Erstattung der notwendigen Kosten verlangen. Hält sich der Mietpreis im Rahmen des Üblichen, braucht sich der Geschädigte nicht erst auf aufwendige Marktbeobachtung und Preisvergleiche einzulassen. Nur dann, wenn für ihn erkennbar ist, daß der in Aussicht genommene Autoverleiher überhöhte Mietwagensätze fordert, muß der Geschädigte nach einem preisgünstigeren Anbieter Ausschau halten. Das stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth klar.

Im konkreten Fall hatte der Geschädigte sein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autoverleiher beschafft. Hierfür mußte er stattliche 405 DM pro Tag berappen. Bei einigen Vermietern wäre der Mietpreis teilweise sogar noch teurer gewesen; andere hätten dagegen etwas weniger verlangt. Beim preisgünstigsten Anbieter, so fand die gegnerische Haftpflichtversicherung heraus, hätte das gleiche Fahrzeug nur 387 DM pro Tag gekostet.

Mit 405 DM halte sich der vom Kläger gezahlte Tagessatz noch immer im Bereich des Marktüblichen, befanden die Richter. Der Preisunterschied zu den günstigeren Anbietern sei verhältnismäßig gering. Es bestehe daher kein Anlaß, dem Geschädigten einen vorwerfbaren Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht anzulasten.

Problematisch könne allenfalls sein, daß bei längerer Mietdauer andere Anbieter einen deutlich höheren Preisnachlaß gewährt hätten. Das aber habe der Geschädigte nicht ohne weiteres erkennen können. Schließlich habe auch der von ihm ausgewählte örtliche Autoverleiher ab dem 10. Tag einen Nachlaß gewährt, immerhin 15 %. Ohnehin habe im konkreten Fall die Reparatur, die der Kläger durch die Miete eines Ersatzfahrzeugs überbrücken wollte, nicht ungewöhnlich lange gedauert. Ursprünglich war sie auf 11 Tage veranschlagt; am Ende dauerte sie einen Tag länger. Aus Sicht des Geschädigten – und nur darauf komme es an – habe daher unter den gegebenen Umständen kein zwingender Anlaß bestanden, intensiv nach preisgünstigeren Angeboten Ausschau zu halten und zusätzliche Erkundigungen einzuziehen.

Der geschädigte Autofahrer habe daher grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner vollen Mietwagenkosten, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Allerdings müsse sich der Kläger als Vorteil anrechnen lassen, daß er während der Reparaturzeit sein eigenes Fahrzeug schonen und statt dessen auf einen Mietwagen zurückgreifen konnte. Dieser Vorteil mindere seinen Schaden. Zum Ausgleich dieser Eigenersparnis zog das Landgericht 15 % der Mietkosten ab.

Insgesamt bezifferte das Gericht den Schadensersatzanspruch des Klägers auf 4.959 DM. Folgerichtig verurteilte es die gegnerische Haftpflichtversicherung, dem Geschädigten über die bereits freiwillig geleisteten 3.651 DM hinaus weitere 1.308 DM zu ersetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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Dokument-Nr.: 3006 Dokument-Nr. 3006

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