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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.06.2017
2 S 5570/15 -

Verwechselung einer Baustellenausfahrt mit Autobahnabfahrt aufgrund missverständlicher und falscher Positionierung der Beschilderung

Betroffenen steht unter Beachtung eines Mitverschuldens Schadens­ersatz­anspruch zu

Verwechselt ein Autofahrer eine Baustellenausfahrt mit einer Autobahnausfahrt, weil die Beschilderung missverständlich und falsch positioniert wird, so steht ihm ein Schadens­ersatz­anspruch unter Beachtung eines Mitverschuldens zu. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadensersatz nachdem die Fahrerin ihres Fahrzeugs bei einer Autobahnfahrt eine Baustellenausfahrt mit der Abfahrt verwechselt hat. Das Fahrzeug überfuhr eine Quer-Fräskante und wurde dabei erheblich beschädigt. Hintergrund der Verwechselung war nach Angaben der Autofahrerin die Beschilderung. Die für den ausfahrenden Baustellenverkehr gedachten Verkehrszeichen 209 ("rechts") und 205 ("Vorfahrt gewähren") verdeckten das für den Autobahnverkehr gedachte Verkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art"). An der Stelle kam es bereits zu mehreren solcher Vorfälle.

Amtsgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Amtsgericht Schwabach wies die Schadensersatzklage ab. Die Baustellenausfahrt sei seiner Ansicht nach ordnungsgemäß beschildert gewesen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liege daher nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht bejaht Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Durch die falsche Positionierung der Verkehrsschilder habe die konkrete Gefahr bestanden, dass herannahender Autobahnverkehr die Beschilderung missverstehen und in die Baustellenausfahrt einbiegen könne. Dies gelte umso mehr als in einiger Entfernung tatsächlich eine Abfahrt kam.

Mitverschulden von 60 %

Die Klägerin müsse sich aber nach Auffassung des Landgerichts ein Mitverschulden der Autofahrerin in Höhe von 60 % anlasten lassen. Der Autofahrerin sei eine Unaufmerksamkeit anzulasten. Ihr hätte zumindest durch die deutlich erkennbar durchgezogene Fahrbahnbegrenzung klar sein müssen, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstanden Sinne gemeint gewesen sei konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2019
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 25.06.2015
    [Aktenzeichen: 5 C 289/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 339
NJW-RR 2018, 339

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Dokument-Nr.: 28062 Dokument-Nr. 28062

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Kommentare (1)

 
 
Klaus Letsch schrieb am 11.11.2019

Wie geschildert gibt es viele Anlässe die Ausschilderung und Fahrbahnmarkierungen zu bemängeln. Man hat machmal das Gefühl die Verkehrsbehörde beschäftigt nur unfähige Mitarbeiter, welche sich in die Situation des fließenden Verkehr nicht annehmen können, weil eben zum Beispiel Fahrspur-Leitlinien nicht der Fahrzeugbreite angepasst aufgebracht werden

Ebenso könnte man vermuten, dass Leitlinien von alkohalisierten Personen ausgeführt werden.

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