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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014
15 S 7385/13 -

Konkrete Ein­willigungs­erklärung zur Zusendung von Werbemails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss vollständig dokumentiert sein

Bei fehlender Dokumentation ist Zusendung einer Werbemail wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig

Meldet sich ein Internetnutzer in einem Online-Verzeichnis an, erhält er daraufhin eine E-Mail, die ihn zur Bestätigung seines Teilnahmewunsches auffordert, und geht diese Bestätigung beim Betreiber des Verzeichnisses ein, so liegt darin eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbemails (sog. Double-Opt-In-Verfahren). Die konkrete Ein­verständnis­erklärung muss aber vollständig dokumentiert sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zusendung einer einzelnen Werbemail wegen einer unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Rechtsanwalt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für Rechtsanwälte eine Werbemail. Da dies seiner Ansicht nach ohne seine Zustimmung erfolgt sei, klagte er gegen die Betreiberin des Verzeichnisses auf Unterlassung. Die Betreiberin führte zur Verteidigung an, dass der Rechtsanwalt im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat. Zum Beweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens benannte die Betreiberin einen Zeugen. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage auf Unterlassung ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.

Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails bestand

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Rechtsanwalt habe der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails zugestanden. Denn ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen stelle E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar und verletze sowohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am Unternehmen.

Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung nicht nachgewiesen

Die Betreiberin des Online-Verzeichnisses habe nach Ansicht des Landgerichts das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nicht nachweisen können. Es sei zwar zutreffend, dass eine ausdrückliche Einwilligung zur E-Mail-Werbung nach einem Double-Opt-In-Verfahren vorliegt, wenn der Betroffene durch eine E-Mail um eine Bestätigung gebeten wird und diese Bestätigung beim Werbenden eingeht. Es sei jedoch erforderlich, dass die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentiert wird. Daran habe es hier gefehlt. Die erforderliche Dokumentation könne nicht durch ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In-Verfahrens bezeugen kann, ersetzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013
    [Aktenzeichen: 12 C 2555/13]
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 863
NJW-RR 2014, 863

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Kommentare (1)

 
 
Michael Dean schrieb am 03.10.2014

Ich hab schon langsam keine Lust mehr, online Waren anzubieten, wir sind als Händler und Dienstleister die "Dummen" und müssen uns fast jede Woche an irgendetwas anpassen, brauchen neue Shop-Software und und und, während den Verbrauchern von den Gerichten abgesprochen wird, daß sie nachdenken und mitdenken können!

Wenn die Gerichte schon ständig daran rummäkeln, sollten sie vielleicht auch mal konkrete Worte vorschlagen!

Es ist also eine ausdrückliche Einwilligung, wenn der Kunde die Bestätigungsmail "ja, ich will Deinen Newsletter an meine Mailadresse bekommen" abschickt und das gilt doch nicht als dokumentiert ?

Was bestätigt der mündige Bürger denn da?

Eine Einwilligung ohne Einwilligung?

Ich war noch nirgends an einer Verkaufskasse gestanden, wo ich meine Artikel aufs Laufband gelegt hatte und es wurde gefragt, ob ich diese Sachen kaufen möchte, um dann "DOKUMENTIEREND" zu antworten "Ja, dieses 1-Liter-Päckchen Vollmilch möchte ich jetzt zu 1 Euro kaufen"...

Wenn die Gerichte nicht wollen, daß ein Kunde sich über neue Artikel informieren kann, für die er dann beim Kauf sein Geld der Wirtschaft zur Verfügung stellt und Mehrwertsteuer bezahlt, dann lassen wir es doch ganz einfach!

Die Richter werden aus dem Topf bezahlt, in den auch diese Mehrwertsteuer fließt, genauso wie die vom Unternehmer abzuführenden Steuern...

Liebe Richter, geht mal auf Europa-Ebene auf die Spamversender los, die die einzigen sind, die verbotene Werbung versenden, oft auch mit einer Menge krimineller Energie (Trojaner usw.)!

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