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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.01.2014
- 15 S 7385/13 -
Konkrete Einwilligungserklärung zur Zusendung von Werbemails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens muss vollständig dokumentiert sein
Bei fehlender Dokumentation ist Zusendung einer Werbemail wegen unzumutbarer Belästigung unzulässig
Meldet sich ein Internetnutzer in einem Online-Verzeichnis an, erhält er daraufhin eine E-Mail, die ihn zur Bestätigung seines Teilnahmewunsches auffordert, und geht diese Bestätigung beim Betreiber des Verzeichnisses ein, so liegt darin eine ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Werbemails (sog. Double-Opt-In-Verfahren). Die konkrete Einverständniserklärung muss aber vollständig dokumentiert sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zusendung einer einzelnen Werbemail wegen einer unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Rechtsanwalt von der Betreiberin eines Online-Verzeichnisses für Rechtsanwälte eine
Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbemails bestand
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Rechtsanwalt habe der Anspruch auf
Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung nicht nachgewiesen
Die Betreiberin des Online-Verzeichnisses habe nach Ansicht des Landgerichts das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nicht nachweisen können. Es sei zwar zutreffend, dass eine ausdrückliche Einwilligung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2014
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013
[Aktenzeichen: 12 C 2555/13]
- E-Mail zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren stellt Werbung dar
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: 29 U 1682/12]) - E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens stellt keine Werbemaßnahme dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 23.01.2007
[Aktenzeichen: 15 O 346/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 863 NJW-RR 2014, 863
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Dokument-Nr. 18934
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