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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998
- 13 S 6682/97 -
1.550 DM Schadensersatz für verrußte Hausfassade durch Silversterknaller
Teure Silvester-Knallerei
Wer ein Feuerwerk zündet, muss ausreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Andernfalls riskiert er hohe Schadensersatzforderungen, - insbesondere dann, wenn als Folge von Übermut oder Leichtsinn Menschen verletzt werden.
Die beiden "Übeltäter" hatten in der Silvesternacht 1996/97 ihrem Überschwang freien Lauf gelassen und mehrere Feuerwerkskörper in Richtung auf ein 50 m entferntes Haus abgefeuert. Zwar trafen die Geschosse niemanden, sondern prallten an der Fassade ab. Dabei hinterließen sie aber hässliche Rußspuren am Putz und beschädigten zudem ein Treppengeländer. Die Hauseigentümer waren nicht bereit, die Reparaturen aus eigener Tasche zu bezahlen. Sie verklagten deshalb die beiden jungen Männer auf Schadensersatz. Die Beklagten bestritten entschieden, Feuerwerkskörper auf das Haus abgefeuert zu haben. Die Schäden könnten daher überhaupt nicht von ihnen stammen. Auch die Aussagen der von beiden Seiten benannten Augenzeugen ergaben kein einheitliches Bild. Nach Abwägung aller Indizien und aller Zeugen-Aussagen hatte jedoch das Landgericht Nürnberg-Fürth keinen Zweifel, dass es die beiden jungen Männer waren, die die Geschosse abgefeuert hatten. Mehr noch: Die Richter waren sogar davon überzeugt, dass die Beklagten mit ihren Raketen absichtlich auf das Haus der Kläger geschossen hatten.
Gleich, ob vorsätzlich oder fahrlässig: Für die zivilrechtliche Haftung (anders als für die strafrechtliche) spielte dieser Unterschied keine Rolle. Entscheidend war vielmehr, dass die Beklagten die Schäden am Haus jedenfalls schuldhaft, das heißt in vorwerfbarer Weise verursacht hatten. Ein solches Fehlverhalten der beiden jungen Männer stand nach Auffassung des Gerichts fest. Folgerichtig verurteilte das Landgericht die beiden Beklagten, den von ihnen angerichteten Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2968
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