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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.08.2023
- 12 Qs 57/23 -
Fehlende Begründung des Tatverdachts in Durchsuchungsbeschluss in Steuerstrafsache wegen Rücksicht auf Steuergeheimnis
Dritten dürfen aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden
Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu ofenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 erließ das Amtsgericht Nürnberg einen Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache. Danach sollte die Privatwohnung eines Dritten auf Unterlagen zu einer Firma durchsucht werden. Der Dritte war nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren. In dem Durchsuchungsbeschluss wurde der Tatvorwurf zwar genannt, aber nicht begründet. Aufgrund dessen beantragte der Dritte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses.
Absehen von Begründung des Tatvorwurf wegen Steuergeheimnis
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für nicht abwegig, dass mit Rücksicht auf das
Keine Offenbarung von personenbezogenen Daten
Nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2023
[Aktenzeichen: 57 Gs 1265/23]
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Dokument-Nr. 33245
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