wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.06.2021
12 Qs 39/21 -

Zweifel zum Vorliegen des Willens zur Einlegung eines Rechtsmittels muss durch Nachfrage geklärt werden

Zweifel aufgrund fehlender Verwendung des Worts "Beschwerde", Rechtsunkundigkeit und mangelnder Sprachkenntnisse

Bestehen Zweifel daran, ob eine Erklärung an ein Gericht als Einlegung eines Rechtsmittels zu verstehen ist, muss das Gericht diese Zweifel durch Nachfrage klären. Zweifel können etwa bestehen, wenn die Erklärung nicht das Wort "Beschwerde" oder ein ähnliches Wort enthält und der Erklärende rechtsunkundig sowie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 erhielt ein Beschuldigter vom Amtsgericht Nürnberg einen Strafbefehl, wonach dieser eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € zu zahlen hatte. Gegen den Strafbefehl legte der Beschuldigte verspätet Einspruch ein. Daher verwarf das Gericht den Einspruch als unzulässig. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Gericht ebenfalls ab. Daraufhin erhielt das Gericht ein Schreiben des Beschuldigten mit folgendem Inhalt:

"…Ich habe alles beweise schon vorgelegt aber Ich glaube Sie will nicht hören oder wissen. Die Kosten konnen Sie etwas tun weil ich habe ein Früh geburt Kind und mein Frau auch Arbeitet nicht so tun was! oder schicken Sie mich die Kosten und Ich zahlen in Raten 30 € monatlich weil ich zahlen auch zurück die JobCenter…"

Das Gericht wertete das Schreiben als sofortige Beschwerde , half ihr nicht ab und leitete den Fall an das Landgericht weiter.

Kein Vorliegen einer sofortigen Beschwerde

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wertete die Erklärung des Beschuldigten nicht als sofortige Beschwerde oder als ein sonstiges Rechtsmittel. Als ein Rechtsmittel könne eine Erklärung nur dann ausgelegt werden, wenn aus ihr der Anfechtungswille hervorgeht. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erklärung des Beschuldigten sei uneindeutig und unklar. Die somit bestehenden Zweifel hätten durch eine Nachfrage geklärt werden müssen.

Bitte um Ratenzahlungsvereinbarung lag vor

Ein Telefonat mit dem Beschuldigten habe ergeben, so das Landgericht, dass es ihm letztlich um eine Ratenzahlungsvereinbarung ging. Dies sei auch bereits aus dem überwiegenden Teil des Schreibens hervorgegangen. Im Gesamten Schreiben wird jedenfalls nicht einmal das Wort "Beschwerde" oder ein ähnliches Wort verwendet. Zudem sei zu beachten, dass der Beschuldigte rechtsunkundig und kein deutscher Muttersprachler ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2021
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.05.2021
    [Aktenzeichen: 50 Cs 203 Js 10628/21]
Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auslegung | Erklärung | Rechtsmittel | unklare | vage | Zweifel

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30527 Dokument-Nr. 30527

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung