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Landgericht Münster, Beschluss vom 05.05.2014
- 03 S 37/14 -
Verbot der Fahrzeughaltung: Vermieter kann Mieter nicht Besitz eines Pkw verbieten
Interesse des Vermieters an Pkw-freier-Zone der Wohnanlage rechtfertigt nicht Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mieter
Ein Vermieter ist nicht berechtigt seinen Mietern den Besitz eines Pkw zu verbieten. Dies gilt selbst dann, wenn in der Wohnanlage das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" verwirklicht werden soll. Das Interesse an einer Pkw-freien-Zone rechtfertigt keine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mieter. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung wohnten in einer Anlage, in der das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" verwirklicht werden sollte. Dementsprechend mussten die Mieter eine Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Wohnanlage unterschreiben. Die Mieter schafften sich dennoch ein Fahrzeug an, um wieder mobil zu sein. Die Vermieterin sah darin einen Verstoß gegen die Besondere Vereinbarung und klagte auf
Kein Anspruch auf Unterlassung der Fahrzeughaltung
Das Landgericht Münster bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf
Interesse des Vermieters an Pkw-freier-Zone der Wohnanlage rechtfertigt nicht Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mieter
Zwar sei das Interesse der Vermieterin an der Erhaltung des Charakters der Wohnanlage als Pkw-freie-Zone anzuerkennen, so das Landgericht. Die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mieter sei aber stärker zu bewerten gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich die Vermieterin im städtebaulichen Vertrag zur Wohnanlage verpflichtete, das Projekt "Wohnen ohne eigenes Auto" zu unterstützen. Denn sie habe sich insofern nur verpflichtet, die Umsetzung des Projekts mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.02.2014
[Aktenzeichen: 8 C 2524/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 94 NJW 2015, 94 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2015, Seite: 131 NZM 2015, 131
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Dokument-Nr. 21016
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