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Landgericht München I, Beschluss vom 12.05.2021
StL 18/20 -

Keine Ver­sicherungs­pflicht für Steuerberater für kurze Urlaubszeit zwischen zwei An­stellungs­verhältnissen

Keine Stellung als Selbständiger während Urlaub

Macht ein Steuerberater zwischen zwei An­stellungs­verhältnissen einige Wochen Urlaub, so besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­versicherung gemäß § 67 Abs. 1 StBerG. Denn in der Urlaubszeit ist der Steuerberater nicht als Selbständiger im Sinne der Vorschrift tätig. Dies hat Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Dezember 2019 endete das Anstellungsverhältnis eines Steuerberaters in München. Zuvor hatte er bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Das neue Anstellungsverhältnis sollte Mitte Januar 2020 beginnen. Zwischen den Anstellungsverhältnissen machte der Steuerberater Urlaub in Asien. Für diese Zeit sollte er nach dem Willen der Steuerberaterkammer eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die Versicherungsschutz für eine Tätigkeit außerhalb eines Anstellungsverhältnisses gewährt. Da der Steuerberater dazu keine Notwendigkeit sah, erteilte die Steuerberaterkammer eine Rüge. Gegen diese wehrte sich der Steuerberater gerichtlich.

Unzulässige Rüge aufgrund fehlender Versicherungspflicht

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Steuerberaters. Die Rüge der Steuerberaterkammer sei unzulässig. Es habe für die Zeit zwischen den Anstellungsverhältnissen keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestanden. Die Versicherungspflicht aus § 67 Abs. 1 StBerG knüpfe ausweislich des Wortlauts an die Stellung als selbständiger Steuerberater. Ein angestellter Steuerberater, dessen Anstellungsverhältnis endet, könne aber nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets als Selbständiger angesehen werden.

Versicherungspflicht bei fehlender Bemühungen zur neuen Anstellung

Eine Versicherungspflicht könne bestehen, so das Landgericht, wenn der vormals angestellte Steuerberater keine Bemühungen entfaltet, weiterhin als Angestellter tätig zu sein. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Steuerberater verfügte bereits über ein neues Anstellungsverhältnis. Die offensichtlich geplante kurze Lücke habe dem Steuerberater dazu gedient, Urlaub zu machen. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Steuerberater im Zeitraum zwischen den Anstellungsverhältnissen nicht selbständig als Steuerberater tätig war.

Minimales Haftungsrisiko begründet keine Versicherungspflicht

Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass trotz des kurzen Zeitraums und des Urlaubs in Asien ein minimales Haftungsrisiko bestand. Dies rechtfertige aber keine Auslegung des § 67 Abs. 1 StBerG über die Grenze des Wortlauts hinaus und somit keine Versicherungspflicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31004 Dokument-Nr. 31004

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 06.11.2021

Es ist ja schließlich auch unbezahlter Urlaub.

Schön, wenn man sich diesen Luxus leisten kann.

Auf eine Krankenversicherung sollte aber besser nicht verzichtet werden. Auch eine Auslandsreisekrankenversicherung bietet ggf. keinen vollständigen Ersatz, siehe Versicherungsbedingungen!

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