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Landgericht München I, Beschluss vom 12.05.2021
- StL 18/20 -
Keine Versicherungspflicht für Steuerberater für kurze Urlaubszeit zwischen zwei Anstellungsverhältnissen
Keine Stellung als Selbständiger während Urlaub
Macht ein Steuerberater zwischen zwei Anstellungsverhältnissen einige Wochen Urlaub, so besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 67 Abs. 1 StBerG. Denn in der Urlaubszeit ist der Steuerberater nicht als Selbständiger im Sinne der Vorschrift tätig. Dies hat Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Dezember 2019 endete das Anstellungsverhältnis eines Steuerberaters in München. Zuvor hatte er bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Das neue Anstellungsverhältnis sollte Mitte Januar 2020 beginnen. Zwischen den Anstellungsverhältnissen machte der
Unzulässige Rüge aufgrund fehlender Versicherungspflicht
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Steuerberaters. Die Rüge der Steuerberaterkammer sei unzulässig. Es habe für die Zeit zwischen den Anstellungsverhältnissen keine Pflicht zum Abschluss einer
Versicherungspflicht bei fehlender Bemühungen zur neuen Anstellung
Eine Versicherungspflicht könne bestehen, so das Landgericht, wenn der vormals angestellte
Minimales Haftungsrisiko begründet keine Versicherungspflicht
Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass trotz des kurzen Zeitraums und des Urlaubs in Asien ein minimales Haftungsrisiko bestand. Dies rechtfertige aber keine Auslegung des § 67 Abs. 1 StBerG über die Grenze des Wortlauts hinaus und somit keine Versicherungspflicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31004
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