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Landgericht München I, Urteil vom 09.06.2022
5HK O 17659/21 -

Ex-Wirecard-Chef Braun wehrt sich gegen Arrest - Braun erreicht Teilerfolg im Kampf um sein Vermögen

Einer von zwei Arrestbefehlen vom Landgericht München I aufgehoben

Das Landgericht München I mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstands-vorsitzenden der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt.

Der klagende Insolvenzverwalter konnte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG verletzt hat. Diese Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ausgezahlt worden war, obwohl aus einem früheren Darlehen Zahlungsrückstände aufgelaufen waren. Eine weitere zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter seiner Beteiligung der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuldverschreibungen über insgesamt weitere € 100 Mio. beschlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben. Da von den insgesamt abgeflossenen € 200 Mio. nur € 60 Mio. an die Wirecard AG zurückflossen, beträgt der zu ersetzende Schaden € 140 Mio.

Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung erforderlich

Das LG hat auch den Arrestgrund bejaht – also die Gefahr, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Gefahr ergebe sich vor allem daraus, dass Herr Dr. Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Beteiligungsgesellschaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei rechtzeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzogen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft hierfür als ausreichend anzusehen sei. Der von der Staatsanwaltschaft München I veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstreckungsmaßnahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.

Arrestbefehl gegen die Beteiligungsgesellschaft aufgehoben

Dagegen hat das LG den Arrestbefehl über € 35 Mio. gegen die Beteiligungsgesellschaft von Herrn Dr. Braun aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Die Kammer sah es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Geschäftsführer, dessen Wissen und Verhalten sich die Beteiligungsgesellschaft zurechnen lassen muss, es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass mit Geldern der Gesellschaft in Form einer Kreislaufzahlung ausgereichter Darlehen über mehrere andere Gesellschaften letztlich ein zurückzuzahlendes Darlehen von Herrn Dr. Braun getilgt worden war. Das Urteil ist nicht rechtkräftig

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31856 Dokument-Nr. 31856

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