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Landgericht München I, Urteil vom 05.09.2024
- 5 HK O 17452/21 -
Wirecard-Vorstände zu Schadenersatz verurteilt
Vorstandsmitglieder wegen fahrlässig begangener Pflichtverletzungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet
Das Landgericht München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von € 140 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben, die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen.
Der in diesem Zivilverfahren klagende Insolvenzverwalter wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied bei unternehmerischen Entscheidungen verletzt. Konkret sei dies - laut Kläger - im Zusammenhang mit der Vergabe eines unbesicherten Darlehens über € 100 Mio. durch eine Tochtergesellschaft der
Zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung: Darlehen nicht besichert
Das LG sieht dies anders. Aufgrund von § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Kammer bejahte eine jeweils jedenfalls fahrlässig begangene
Die zum Schadensersatz führende
Da auf dieses Darlehen ein Betrag von € 60 Mio. aus der Zeichnung einer Schuldverschreibung getilgt wurde, entstand der
Weitere Pflichtverletzung bei Zeichnung von Schuldverschreibungen
Im Zusammenhang mit der Zeichnung von Schuldverschreibungen nahm die Kammer eine zu einem Schaden in Höhe von € 100 Mio. führende fahrlässig begangene
Da es keinen Rückfluss aus diesen Schuldverschreibungen an die
Ehemaliges Aufsichtsratsmitglied muss nicht zahlen
Erfolglos blieb die Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters in Bezug auf den ehemaligen stellvertretenden Aufsichtsratschef. Dieser hafte nicht mit - auch wenn er seine Überwachungspflichten, die zentrale Aufgabe eines jeden Aufsichtsrates seien, vernachlässigt habe. Doch das LG zweifelt daran, ob eine ordnungsgemäße Überwachung etwas am Agieren der anderen Vorstände geändert hätte. Denn der Vorstand habe sich bereits in der Vergangenheit nicht an Vorgaben des Aufsichtsrates gehalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2024
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34348
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