wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 04.10.2021
42 O 13841/19 -

Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

Höhe der Erstattungen noch zu klären

Das LG München I hat der Klage eines Autors gegen die Verwertungs­gesellschaft VG Wort e.V. überwiegend stattgegeben, mit welcher der Kläger gegen Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber sowie Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in den Jahren 2016 bis September 2019 vorgeht. Die Ausschüttungen und Zuwendungen erfolgten zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig.

Der Kläger als Autor und Urheber hat gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Werke Ansprüche auf Ausschüttungen, da die Beklagte für ihn die ihm gesetzlich zustehenden Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung wahrnimmt. Diese Ausschüttungen hat die Beklagte zu Unrecht gemindert, indem sie unberechtigt Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds der Wissenschaft der VG Wort vornahm.

Ausschüttungen an Herausgeber willkürlich und unwirksam

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

Satzungsänderung ändert nichts an Unwirksamkeit

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt, stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oder Inhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam, so die Kammer.

Auch Ausschüttung an Förderungsfonds Wirtschaft unwirksam

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 - Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

LG bejaht Auskunftsanspruch über Höhe der Minderung der Ausschüttungen

Das LG bejahte zudem einen Auskunftsanspruch der Klageseite, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an die Klageseite in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2019 durch die in den Feststellungsanträgen genannten Ausschüttungen an Herausgeber und Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH vermindert haben, soweit dieser nicht verjährt war.

Entscheidung über Höhe der Rückzahlungen offen

In welcher Höhe der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Ausschüttungen und Zuwendungen Rückzahlungen von der Beklagten erhält, bleibt einer Entscheidung nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30894 Dokument-Nr. 30894

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30894

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung