wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 29.10.2021
40 O 590/21 -

Unwirksame "Autoverpfändung"

LG München I lehnt Klage eines Fahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus ab

Das Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeug­halters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben. Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucher­schützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geld-bedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung und Erstattung der geleisteten Zahlungen

Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

LG sieht in Verträgen „verschleiertes Pfandleihgeschäft“

Das LG hat dem Kläger Recht gegeben. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer. Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfandleihgeschäft“ abgeschlossen.

Nichtigkeit wegen Umgehung der Pfandleihverordnung

Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen. Die Beklagte sei in diesem Fall - anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft - an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen. Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig. Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Cash & Drive | Pfandleihaus

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30987 Dokument-Nr. 30987

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30987

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
JayRo schrieb am 02.11.2021

Zum einen wird eine Klage nicht „abgelehnt", sondern abgewiesen.

Zum anderen besagt der Artikel genau das Gegenteil des Untertitels.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?