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Landgericht München I, Urteil vom 22.12.2005
3HK O 17547/05 -

Filmrechtehändler Intertainment unterliegt im Rechtsstreit mit Hypovereinsbank

Das Landgericht München I hat die Intertainment GmbH, sowie deren Muttergesellschaft, die Intertainment AG, zur Zahlung von 10 Mio. Euro an die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG verurteilt.

Das Gericht sah die zwischen den Parteien am 25.06.2001 geschlossene Vereinbarung als weiterhin wirksam an. Damals hatte die Klägerin der Intertainment GmbH einen Teil ihrer Schulden erlassen und den Restkredit auf 32 Mio. DM festgesetzt. Für die Rückzahlung dieses Betrages übernahm die Intertainment AG eine Garantie. Nachdem der Kredit nicht zurückgeführt wurde, klagte die Hypovereinsbank AG im Urkundsprozess aus dieser Vereinbarung auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 10 Mio. Euro. Die Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, die seinerzeitige Vereinbarung sei zwischenzeitlich nicht mehr gültig, da am 16.10.2003 eine neue Übereinkunft getroffen worden sei. Dem folgte die Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen nicht:

"Das Schreiben der Klägerin vom 16.10.2003 ist keine neue Vereinbarung zwischen den Parteien und auch kein Nachweis für eine solche: Dies folgt zum einen schon aus dem Inhalt des Schreibens, in dem es ausdrücklich heißt, dass die Klägerin nach Eingang einer Zahlung von EUR 800.000,-- bereit ist, eine Gesamtregelung zu treffen. Die dann folgenden Eckpunkte sind kein ausformuliertes Angebot zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, darüber hinaus wäre ein solches Angebot von den Beklagten auch nicht angenommen worden, da sie zum einen den geforderten Betrag nicht rechtzeitig gezahlt und zum anderen sich mit den von der Klägerin formulierten Bedingungen nicht einverstanden erklärt haben."

Das Urteil wurde gemäß dem gesetzlichen Regelfall für vorläufig vollstreckbar erklärt. Demnach können die Beklagten die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits eine solche Sicherheit leistet. Dem Antrag, ausnahmsweise gemäß § 712 ZPO das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, folgte das Gericht nicht, da es den Eintritt eines nicht zu ersetzenden Nachteils für die Beklagten nicht für erwiesen ansah:

"Für die Beklagte zu 1) liegt lediglich die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 10.11.2005 vor, wonach "für den Fall einer Verurteilung … ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste". Abgesehen davon, dass es nicht auf die Verurteilung, sondern auf die Vollstreckung ankommt, ist der Erklärung nichts über die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1) zu entnehmen. Bezüglich der Beklagten zu 2) liegt dieselbe eidesstattliche Versicherung vor und darüber hinaus der Geschäftsbericht 2004 und der Quartalsbericht II/2005 … Die sichere Überzeugung oder auch nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Vollstreckung des vorliegenden Urteils zur Insolvenz der Beklagten zu 2) führen wird, lässt sich aus diesen Angaben nicht herleiten - insbesondere auch nicht, dass die Beklagte zu 2) nicht einmal in der Lage sein sollte, die notwendige Sicherheitsleistung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch Stellung einer Bankbürgschaft, § 108 Abs.1 Satz 2 ZPO, zu erbringen."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgericht München I vom 22.12.2005

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