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Landgericht München I, Urteil vom 09.10.2024
37 O 7091/24 -

Werbe- und Medienrechte: Deutscher Skiverband gewinnt vor Gericht gegen FIS

Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS Worldcup-Veranstaltungen kartellrechtswidrig

Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte für FIS-Worldcup-Veranstaltungen ist kartellrechtswidrig. Das hat das Landgericht München I endschieden und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Deutschen Skiverbands gegen die International Ski and Snowboard Federation FIS überwiegend stattgegeben.

Die Parteien streiten wegen eines Beschlusses der FIS vom 26.04.2024, in dem die Bündelung der internationalen Werbe- und Medienrechte an der FIS World Cup-Veranstaltung im Sinne einer Zentralvermarktung durch die FIS vorgesehen ist. Die Verfügungsbeklagten hatten argumentiert, dass europäisches Kartellrecht schon gar nicht anwendbar sei. Zudem sei die angerufene Kammer aufgrund einer vorgehenden Schiedsgerichtsvereinbarung, jedenfalls international nicht zuständig, da es sich um eine Verbandsstreitsache handele. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung seien unbestimmt. Eine Vergleichbarkeit mit etwaigen, bereits ergangenen Entscheidungen im Bereich des Fußballsports bestehe nicht. Es gehe um den weltweiten Medienmarkt für Sportveranstaltungen, für welche die FIS keine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der getroffenen Regelung sei auch kein Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bezweckt.

LG sieht "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung"

Dem folgte das LG nicht. Der Deutsche Skiverband und eine Tochtergesellschaft haben laut Urteil einen kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die FIS. Die beschlossene Bündelung stelle in ihrer konkreten Form eine nach europäischem Kartellrecht unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, zudem nutze die Verfügungsbeklagte ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands aus. Der Wettbewerbsnachteil entstehe für den nationalen Verband hinsichtlich seiner originären Rechteinhaberschaft für Werbe- und Medienrechte, über die er laut Beschluss der FIS nicht mehr mitentscheiden könne.

Nationaler Verband faktisch zu Vertragsschluss gezwungen

Mit ihrem Beschluss vom 26.04.2024 bezwecke die FIS auch eine Wettbewerbsbehinderung der Austragungsmitglieder: Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden mit dem neuen Beschluss so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Weil laut Beschluss auch bei Nichtabschluss einer solchen Vereinbarung die FIS exklusiv berechtigt sei, die Rechte zu vermarkten, bestehe faktisch ein Zwang zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der FIS.

Als Betroffener habe der Deutsche Skiverband auch das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, da die FIS bereits einen Vertrag mit einer Drittfirma zur Umsetzung des in Streit stehenden Beschlusses vom 26.04.2024 geschlossen habe. Im Übrigen wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als bereits unzulässig zurück. Dieser sei hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils in der Formulierung zu unbestimmt gefasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2024
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34454 Dokument-Nr. 34454

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