wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 13.09.2005
33 O 4087/05 -

Zur Bereitstellung von Kundendaten für Invers-Auskünfte

Ein Telefonauskunftsunternehmen wandte sich im Klagewege dagegen, dass ein konkreter Telefondienstleister die Daten seiner Netzteilnehmer nur dann für die sogen. Inverssuche im Rahmen der Telefonauskunft freigibt, wenn die einzelnen Anschlussinhaber dem ausdrücklich zugestimmt haben ("Einwilligungsverfahren").

Die sogenannte Inverssuche ist seit Sommer 2004 grundsätzlich erlaubt. Sie ermöglicht über die herkömmliche Telefonauskunft hinaus, aufgrund einer bekannten Rufnummer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers zu erfragen. Die entsprechende Vorschrift im Telekommunikationsgesetz erklärt die Inverssuche für zulässig, wenn die Anschlussinhaber nach einem Hinweis durch den Netzbetreiber nicht widersprochen haben ("Widerspruchsverfahren").

Die Handhabung durch den Beklagten führt faktisch dazu, dass die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmerdaten von Kunden des Beklagten, die der Klägerin für die Auskunft zur Verfügung stehen, mit dem Vermerk "Inverssuche: nein" gekennzeichnet ist und die Klägerin daher bzgl. dieser Kunden keine Invers-Auskünfte erteilen darf.

Nach dem Urteil des Gerichts ist die von dem Beklagten praktizierte Einwilligungslösung zulässig. Das Gesetz schreibt die Widerspruchslösung nach Auffassung der Kammer nicht zwingend als einziges Verfahren vor, um den Datenschutzinteressen der Teilnehmer Rechnung zu tragen. Die vorgesehene Widerspruchslösung sei lediglich ein gesetzlicher Mindeststandard für die Zulässigkeit der Inverssuche. Ein "Mehr" an Datenschutz, wie es das von dem Beklagten gewählte Einwilligungsverfahren bewirkt, dürfe gewährleistet werden.

Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelung den Markt für Telefonauskünfte stärken wollte, könne daraus nicht die Unzulässigkeit der angegriffenen Handhabung des Beklagten abgeleitet werden. Diese sei auch nicht wettbewerbswidrig, da sie sämtliche Auskunftsdiensteanbieter in gleicher Weise treffe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | Telekommunikationsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Invers-Auskunft | Inverssuche | Telekommunikationsdienstleistungen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1047 Dokument-Nr. 1047

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1047

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung