wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2018
31 S 11267/17 -

Verspätete Betriebs­kosten­abrechnung aufgrund fehlender Unterlagen wegen Rechtstreits: Vermieter trifft kein Verschulden

Vermieter kann Mietkaution zwecks Absicherung erwartbarer Nachzahlung über die Frist von sechs Monaten einbehalten

Dem Vermieter einer Eigentumswohnung trifft kein Verschulden an einer verspäteten Betriebs­kosten­abrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wenn ihm zur Abrechnung Unterlagen fehlen, weil darüber ein Rechtstreit besteht. Der Vermieter kann in diesem Fall auch über die Frist von sechs Monaten die Mietkaution zwecks Absicherung einer erwartbaren Nachzahlung einbehalten. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehr als sechs Monate nach der Beendigung eines Mietverhältnisses über eine Eigentumswohnung verlangte der Mieter im Jahr 2017 die Rückzahlung der geleisteten Mietkaution. Die Wohnungseigentümerin und Vermieterin verweigerte dies mit Hinweis auf die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015. Dies ließ wiederum der Mieter nicht gelten. Er verwies darauf, dass die Abrechnung bis zum 31.12.2016 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Vermieterin mit Nachforderungen ausgeschlossen. Die Vermieterin verteidigte sich dagegen mit dem Umstand, dass ihr eine fristgerechte Abrechnung nicht möglich sei, da aufgrund eines WEG-Rechtstreits, in dem ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, die Unterlagen zur Heizkostenabrechnung fehlen. Dem Mieter hielt dies für unerheblich und erhob Klage.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestehe, da eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint Kautionsrückzahlungsanspruch

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe kein Kautionsrückzahlungsanspruch zu. Denn die Vermieterin treffe an der verspätet geltend gemachten Nebenkostenabrechnung kein Verschulden, so dass der Ausnahmetatbestand des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB greife. Die Vermieterin habe aufgrund des Rechtstreits und des dadurch bedingten Fehlens von Unterlagen unverschuldet nicht fristgerecht abgerechnet. Sie habe die Dauer des Rechtstreits nicht beeinflussen können.

Einbehalt der Kaution über 6-Monats-Frist

Zwar müsse der Vermieter grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten über die Kaution abrechnen, so das Landgericht. Im Einzelfall könne die Abrechnungsfrist aber auch länger sein. So lag der Fall hier. Die Vermieterin habe in Erwartung der noch ausstehenden Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 und der Nachzahlungspflicht aus den Vorjahren die Kaution bis zur endgültigen Abrechnung der Nebenkosten einbehalten dürfen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 29.06.2017
    [Aktenzeichen: 472 C 6762/17]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 427
WuM 2018, 427

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26235 Dokument-Nr. 26235

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26235

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung