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Landgericht München I, Urteil vom 23.08.2004
17 O 1089/03 -

Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflicht­versicherung für Unfallschaden des Beifahrers

Die Klägerin erlitt als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen. Der Unfall ereignete sich auf der Pyhrnautobahn zwischen Linz und Graz.

Unmittelbar nach einem Autobahntunnel geriet das vom Ehemann der Klägerin gelenkte Fahrzeug aus ungeklärter Ursache auf die linke Fahrbahnseite, fuhr dort auf den Bodenabsenker der Mittelleitplanke und wurde regelrecht in die Luft katapultiert. Der Wagen schlug auf dem mittleren Grünstreifen auf und prallte schließlich nach 50 m frontal gegen den Metallpfosten eines Autobahnwegweisers. Das Fahrzeug wurde dabei total zerstört, der Fahrer erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Die Klägerin verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung ihres Ehemanns Schadensersatz wegen des Unfalls.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

Die für Verkehrsunfallsachen zuständige 17. Zivilkammer des LG München I hat die beklagte Versicherung verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 160.000,- €, eine monatliche Rente von 1.200,- € und weitere rd. 15.000,- zu bezahlen und für weitere Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen.

Anscheinsbeweis sprach für Fahrfehler des Ehemanns

Das Gericht hat festgestellt, dass nach dem Ablauf des Unfallgeschehens bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Unfall auf einem Fahrfehler beruhte und vom Ehemann der Klägerin verschuldet wurde. Damit ist seine Versicherung eintrittspflichtig und muss den Schaden der Klägerin zu 100 % ersetzen.

Schwere Verletzungen und hoher Dauerschaden rechtfertigen Schmerzensgeldhöhe

Die Klägerin litt unter folgenden Unfallfolgen: inkomplette Querschnittslähmung in allen vier Gliedmaßen, Bruch des Beckens mit Schambeinfugenriss, Bruch der Lendenwirbelsäule, Bruch der Rippen, Milzruptur mit anschließender Entfernung der Milz, neurogene Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, Innenmeniskusentfernung am linken Knie, inkomplettes links betontes Querschnitts-Syndrom mit motorischen, sensiblen und vegetativen Ausfällen. Angesichts der schwersten Verletzungen und des hohen Dauerschadens mit einer unfallbedingten Erwerbsminderung von 85 % hat die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld in der genannten Höhe. Da sie nur noch eingeschränkt in der Lage ist, ihren Haushalt zu führen, kann sie die Kostenerstattung für eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe im Umfang von 120 Stunden im Monat verlangen. Des Weiteren muss die Versicherung angefallene Heilbehandlungs- und Fahrtkosten sowie den eingetretenen Kleiderschaden ersetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 07.09.2004

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Dokument-Nr.: 1228 Dokument-Nr. 1228

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