wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Beschluss vom 09.02.2004
16 T 17192/03 -

Keine Zettelwirtschaft beim "letzten Willen" - Testament muss inhaltlichen Zusammenhang haben

Erblasserin schrieb Testament auf 10 DIN-A5-Blätter

Ein Testament darf nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten bestehen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Die ledige 73jährige A. (Name geändert) wurde am 23.11.2001 tot in ihrer Münchner Wohnung gefunden. Sie hatte keine Geschwister und keine Kinder. Als gesetzliche Erben kamen deshalb nur entfernte Verwandte in Betracht. Sie hinterließ ein Bankguthaben von 600.000,- €. In der Wohnung der alten Dame fand sich nach ihrem Tod offen in der Küche ein Stapel von 13 einzelnen Blättern, auf denen ein kleiner Zettel mit der Aufschrift "Testament" lag. A. hatte dieses "Testament" offenbar kurz vor ihrem Tod so bereitgelegt. Auf 10 DIN-A5-Einzelblättern hatte sie unterschiedliche Bruchteile ihres Vermögens von 1/10, 1/20 oder 1/40 an insgesamt 12 gemeinnützige Organisationen verteilt.

Eines dieser Blätter trägt den handschriftlichen Vermerk "für alles zusammen im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte" mit dem Datum 16.9.2000 und der Unterschrift der Verstorbenen. Drei weitere undatierte DIN-A4-Bögen sind jeweils beidseitig beschrieben, jedoch nicht unterschrieben. Zwei davon sind ersichtlich Entwürfe. Der dritte Bogen ist überschrieben mit "Mein Nachlass soll wie folgt verteilt werden". A. wendet darin Guthaben von 2 Bausparverträgen und einem Girokonto sowie 1/5 der Ersparnisse aus Sparbüchern, ferner Hausrat und Grabstellen einer großen gemeinnützigen Organisation zu. Außer den Zetteln gibt es ein "Vermächtnis" vom 23.9.1990, wonach das Erbe nach Abzug aller Unkosten und Einzelzuweisungen verteilt werden soll auf 9 gemeinnützige Organisationen zu Bruchteilen von 2/5, 1/10 und 1/20.

Das Amtsgericht München sah die 10 DIN-A5-Blätter aus der Küche als wirksames, einheitliches Testament an. Das übrige Vermögen sollte nach dem "Vermächtnis" vom 23.9.1990 verteilt werden. Gegen die angekündigte Erteilung eines entsprechenden Erbscheins wandte sich die Organisation, die sowohl auf den DIN-A4-Bögen als auch durch das Testament vom 23.9.1990 mit dem größten Anteil bedacht war. Sie beansprucht das hinterlassene Vermögen als Alleinerbe, da ihr der Löwenanteil zufalle. Anders als das Amtsgericht hält die 16. Zivilkammer des Landgerichts München I das "Zettel-Testament" für unwirksam. Zwar müssen die Blätter eines Testaments nicht miteinander verbunden sein. Sie müssen aber inhaltlich einen Zusammenhang haben, der sie als untrennbare Urkunde und einheitliche Willenserklärung des Erblassers erkennbar macht. Die Blätter unterschiedlichen Formats hätten weder eine fortlaufende Nummerierung noch einen zusammenhängenden Text.

Auf den kleineren Blättern seien Bruchteile genannt, ohne dass man wisse, wovon. Sie seien nur stichwortartig beschriftet und noch dazu auf unterschiedlichem Papier. Auch das Schriftbild sei nicht einheitlich. Der unterschriebene Zettel "für alles" sei keine ausreichende Zusammenfassung der Blätter. Es bliebe unklar, was mit "alles" gemeint sei. Dass beim Zusammenzählen der einzelnen Quoten ein Ganzes herauskomme, genüge nicht, nun eine einheitliche Urkunde anzunehmen. Die Erbfolge richte sich folglich nach dem "Vermächtnis" vom 23.9.1990, meinen die Richter. Erben seien die dort genannten gemeinnützigen Organisationen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgericht München I

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Testament

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2636 Dokument-Nr. 2636

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2636

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung