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Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007
- 4 S 62/06 -
Wohnungsschimmel: Mieter darf Möbel direkt an die Außenwand stellen - Mieter muss keinen Abstand von 5 Zentimetern einhalten
Vermieter muss Dämmung zur Schimmelbeseitigung anbringen
Wohnungsmieter dürfen ihre Möbel direkt an die Außenwand stellen. Sie müssen nicht 5 cm Abstand halten. Dies gilt zumindest, solange keine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter besteht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mannheim hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mieter, der eine 3-Zimmer Erdgeschoss-Wohnung gemietet hatte, vom
Kein Mitverschulden des Mieters
Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der
Aufstellen von handelsüblichen Möbeln ist vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung
Mieter müssten
Vermieter muss Außendämmung anbringen
Vielmehr müsse der
Die Kosten der Außendämmung hatte ein Sachverständiger auf ca. 7.245,- EUR geschätzt; eine Inndämmung hätte schon für ca. 4.050,- EUR durchgeführt werden können.
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§ 536a Abs. 1 BGB (rao)
Mieter sind - solange im Mietvertrag keine besondere Vereinbarung getroffenen wurde - nicht verpflichtet, ihre Möbel in eine bestimmten Art und Weise aufzustellen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern aufzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Mannheim (vt/pt)
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Dokument-Nr. 7047
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