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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 24.11.2011
- 10 o 672/11 -
Verbraucherschutz: Vorschriften für Geschäfte mit Gewerbetreibenden bei Zwangsversteigerung im Internet nicht anwendbar
Ware muss vom Gerichtsvollzieher nur ordnungsgemäß verpackt dem Transportunternehmen übergeben werden
Zu den Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört es, eine über die Internetplattform www.justiz-auktion.de versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im
Kläger verlangt Schadensersatz für beschädigte Kaffeemaschine
Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 Euro zuzüglich Versandkosten von 20 Euro erreichen.
Ersteigerer trägt Risiko, dass Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage allerdings ab. Auf der Justizplattform findet eine "echte" öffentliche Versteigerung statt. Die den
Frachtunternehmen kann eventuell für Schaden haftbar gemacht werden
Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12940
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