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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 01.02.2018
- 10 O 984/17 -
Radfahrer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf schadhaftem Radweg
Schlechter Zustand des Radweges bereits von weitem gut erkennbar
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein auf einem schadhaften Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 80-jähriger
Radfahrer hätte Fahrverhalten auf gut erkennbar schlechten Radweg einstellen müssen
Das Landgericht Magdeburg entschied, dass zwar der
Warnung vor Gefahren muss nur bei gar nicht oder nicht rechtzeitig erkennbaren Schäden erfolgen
Die Beklagte Stadt Staßfurt muss dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar sind.
Mittlerweile ist die schadhafte Strecke saniert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
- Kein Anspruch auf Schadensersatz für Radfahrerin nach Sturz auf Bahnschienen in der Zeche Zollverein
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.06.2016
[Aktenzeichen: 6 U 35/16]) - Verkehrssicherungspflicht auf Radwegen: 5 cm hohe Betonabbruchkante stellt abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2014
[Aktenzeichen: 9 U 78/13])
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Dokument-Nr. 25477
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